Kündigung: Verheimlichen tabu?
Egal, ob sich Angestellte selbst dafür entscheiden, sich einer neuen Herausforderung zu stellen oder ob der/die Chef:in auf eine Trennung pocht: Wechseln Beschäftigte den Arbeitsplatz, wird dies früher oder später auch im Team bekannt. Doch ist es erlaubt, eine Kündigung zunächst zu verheimlichen oder besteht sogar eine Pflicht dazu?
Generell gilt: Sowohl Chef:innen als auch Angestellte sind am Arbeitsplatz zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Grundlage ist § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das bedeutet, beide Parteien müssen bei ihrem Verhalten die Interessen des/der anderen berücksichtigen und dürfen diese nicht einfach verletzen.
Doch das Verheimlichen einer Kündigung fällt laut Expert:innen in der Regel nicht unter diese sogenannte Rücksichtnahmepflicht. Zwar dürfen Arbeitgebende sowie Beschäftigte den Wunsch äußern, dass eine Kündigung erst einmal unter Verschluss bleibt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht, sondern der/die Kündigende entscheidet selbst darüber.
Wie immer gibt es Ausnahmen, wann das Verheimlichen einer Kündigung doch angezeigt ist. Dies gilt beispielsweise, wenn durch die Bekanntgabe die Betriebsabläufe gefährdet sein können oder der Betrieb anderweitig schaden nehmen könnte.
Übrigens: Über die genauen Gründe für die Kündigung müssen weder Arbeitgebende noch Angestellte Dritte informieren.
Nach Kündigung trotzdem weiterarbeiten?
In der Regel gilt: Auch nach einer Kündigung müssen Angestellte wie PTA weiterarbeiten, und zwar bis zum Ablauf der entsprechenden Frist. Und auch notwendige Überstunden müssen trotz Kündigung auf Anordnung geleistet werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt. Denn diese bedeutet, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die begrenzte Zeit der regulären Kündigungsfrist nicht mehr möglich ist. „Der Arbeitnehmer ist in einem gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach deren Zugang zur weiteren Arbeitsleistung grundsätzlich nicht verpflichtet“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Das gilt auch für Mehrarbeit.
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