Wegen Katzenfotos: Fristlose Kündigung zulässig?
Leisten sich Angestellte einen gravierenden Fehltritt, kann sie dies den Job kosten, und zwar fristlos. Ob auch das angebliche Löschen von Katzenfotos eine sofortige Kündigung rechtfertigen kann, musste vor einem Arbeitsgericht geklärt werden.
Für eine fristlose Kündigung braucht es einen wichtigen Grund, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch so lange bestehen zu lassen, bis die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist abgelaufen ist. Dazu zählen beispielsweise Diebstahl, Beleidigungen, vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug oder andere schwere Vertragsverletzungen. Wichtig ist jedoch nicht nur, dass diese möglichst schnell angezeigt, sondern vor allem auch nachgewiesen wird. Andernfalls kann eine fristlose Kündigung als zulässig betrachtet werden, wie ein Fall rund um gelöschte Katzenfotos zeigt.
Übrigens: Auch Angestellte müssen für eine fristlose Kündigung einen triftigen Grund haben.
Katzenfotos gelöscht: Kündigung unzulässig
Was war passiert? Ein Angestellter war als Leiter eines Tierheims tätig und erhielt Ende März die fristlose Kündigung, nachdem bereits Anfang März eine seiner Mitarbeiterinnen fristlos entlassen wurde. Nachdem es im Anschluss zu Spannungen mit dem Arbeitgeber gekommen war, folgte auch für den Mann die Kündigung. Der Grund: Er soll zuvor eine Datei „Bestandsliste Katzen“ mit Impf- und Kastrationsdaten sowie eine Datei mit Katzenfotos gelöscht haben. Weil beide Dateien für die tägliche Arbeit und die Vermittlung der Tiere unverzichtbar seien, folgte die Entlassung. Der Angestellte bestritt das Löschen der Katzenfotos jedoch und klagte.
Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Bocholt. „Das vorsätzliche Löschen aller dienstlich angefertigten Katzenfotos und Katzen-Impfdaten, die zur Datenbank eines Tierasyls gehören, ist ein hinreichend schwerer Verstoß, um die fristlose Kündigung eines Tierheimleiters zu rechtfertigen“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund zwar klar. Es gilt jedoch: Die Tat muss auch nachgewiesen sein – der Verdacht beziehungsweise eine reine Unterstellung genügt nicht.
Genau dies war jedoch nicht der Fall. Demnach konnte der Arbeitgeber die genauen Umstände des Löschvorgangs nicht hinreichend darlegen. Dazu gehörte einerseits das konkrete Datum der Löschung. Hinzukommt, dass mehrere Personen Zugriff auf die Dateien hatten, weil es ein allgemein bekanntes Passwort gab.
Und selbst die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung wurden nicht erfüllt, weil der Beschäftigte keine Möglichkeit erhielt, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch eine hilfsweise erteilte ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung blieb unwirksam. Somit war die Kündigung wegen der angeblichen Löschung von Katzenfotos unzulässig.
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