Pausenzeiten: Streichen erlaubt?
Ohne Pause geht in der Apotheke nichts. Schließlich müssen Angestellte zwischen Beratung, Rezeptur und Co. auch die Möglichkeit zum „Durchschnaufen“ bekommen. Gewähren Chef:innen neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen noch weitere Pausenzeiten, stellt sich die Frage, ob sie diese auch wieder streichen dürfen.
Laut Arbeitszeitgesetz gilt ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden die Pflicht, eine mindestens 30 Minuten lange Ruhepause einzulegen, ab mehr als neun Stunden Arbeit sind es 45 Minuten. Dabei kann die Pause „in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden“, heißt es in § 4 weiter. Das bedeutet, es ist beispielsweise eine halbstündige Mittagspause plus einer kurzen Frühstücks- oder Kaffeepause möglich.
Wann genau die Pausen gemacht werden können, entscheidet gemäß Weisungsrecht jedoch der/die Chef:in. Auch im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeitende ist in § 3 geregelt: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Notdienstbereitschaft werden durch den Apothekeninhaber festgelegt.“
Aber bedeutet dies auch, dass er/sie im Zweifel eine seit Jahren etablierte Pausenzeit auf eigene Faust wieder streichen kann? Das hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Betriebliche Übung: Anspruch auf bezahlte Frühstückspause?
In einem Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Chef ging es um die Frage, ob letzterer eine im Betrieb geltende Regelung zu einer 15-minütigen Frühstückspause einfach so – ohne Beteiligung des Betriebsrates – wieder streichen kann. Diese war im Unternehmen seit Jahren für die Angestellten etabliert und wurde sogar bezahlt. Generell gelten Pausenzeiten nicht als Arbeitszeit und werden folglich nicht vergütet – außer Arbeitgebende regeln etwas anderes oder Angestellte während der Pause in der Apotheke bleiben.
Doch mit einer Betriebsvereinbarung legte der Arbeitgeber fest, dass die „bisher geübte Praxis der Vergütung einer 15-minütigen Frühstückspause […] dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt“ wird. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte und ging vor Gericht. Denn er verwies auf den Aspekt der betrieblichen Übung.
Zur Erinnerung: Von einer betrieblichen Übung ist die Rede, wenn durch die regelmäßige Wiederholung eines bestimmten Arbeitgeberverhaltens ein genereller Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen für Arbeitnehmende entstehen kann. Dies führt folglich zu einer Besserung der arbeitsvertraglichen Rechte – und zwar auch abseits eines geltenden Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung.
Pausenzeiten: Streichen (nicht) erlaubt?
Der Versuch, über eine Betriebsvereinbarung die bezahlte Pausenzeit zu streichen, war dem Angestellten zufolge folglich unwirksam. Diese Auffassung teilte auch das Bundesarbeitsgericht und sah darin einen Verstoß gegen § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz: „Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.“
Doch die Richter:innen betrachteten die bezahlte Pausenzeit dabei nicht als zusätzlich vergütete Leistung, sondern als tägliche kurzzeitige Freistellung von der Arbeitspflicht. Mit dem Wegfall änderte sich somit nichts an der Vergütung der Angestellten und auch nichts an der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen, das nun entscheiden muss, ob tatsächlich eine betriebliche Übung vorlag, oder nicht und das Streichen der Pausenzeit somit zulässig war.
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