Impfen in der Apotheke: Liege keine Pflicht
Eine Liege ist für impfende Apotheken nicht mehr verpflichtend. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat die Leitlinie „Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“ überarbeitet. Neu ist auch, dass Apotheken den Impfarm dokumentieren sollen, wenn zwei verschiedene Impfstoffe gleichzeitig verabreicht werden.
„Der Patient sollte sich zum Impfen setzen“, heißt es im Kommentar zur neuen Leitlinie. „Ist der Patient beim Impfen oder bei anderen medizinischen Interventionen schon einmal ohnmächtig geworden, sollte er im Liegen geimpft werden oder ist an den Arzt zu verweisen.“ Eine Liege muss dennoch nicht in der Apotheke vorgehalten werden, denn in den allgemeinen Änderungen ist zu lesen: „Die Liege ist gesetzlich nicht verpflichtend. Sollte es jedoch bei einer vorhergehenden medizinischen Intervention zu einer Ohnmacht oder einer ähnlich starken Reaktion des Patienten bzw. der Patientin gekommen sein, so sollte die Impfung liegend durchgeführt werden.“
Damit Impflinge nicht auf dem Boden liegen müssen, kann eine Yogamatte oder ein Teppich die Liege ersetzen. Zudem ist in § 35a Apothekenbetriebsordnung in puncto Räumlichkeiten keine Liege explizit aufgeführt. Für „die Durchführung der Schutzimpfungen muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird. Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind.“ Außerdem muss gewährleistet sein, dass ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ausgeschlossen ist. Die Räumlichkeiten müssen in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen.
Was ist noch neu?
Der Begriff „Apothekenleiter“ wurde, in Bezug auf den Arbeitsschutz, durch den Begriff „Betriebserlaubnisinhaber“ ersetzt. Zur Erklärung: In Apotheken ist der Betriebserlaubnisinhaber der Arbeitgeber und Apothekenleiter, § 2 Abs. 1 Nummer 1 ApBetrO. Im Filialverbund ist der Apothekenleiter der Betriebserlaubnisinhaber für die Hauptapotheke und zusätzlich der Filialleiter für die Filialapotheke, für die er vom Erlaubnisinhaber als Verantwortlicher benannt ist.
Zudem ist nicht mehr von einem Schutzkittel, sondern nur noch von Arbeitskleidung die Rede. „Arbeitskleidung ist im Sinne des Arbeitsschutzes geeignete Kleidung, die anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie soll die Impfenden vor Infektionen schützen und ist Teil der Hygienemaßnahmen.“
Außerdem sollen Apotheken bei der Impfung mit zwei verschiedenen Impfstoffen diese nach Möglichkeit nicht in denselben Arm injizieren. Welcher Impfstoff in welchen Arm verimpft wird, ist zu dokumentieren, da es für Wiederholungsimpfungen empfehlenswert ist, denselben Arm zu nehmen, da dies für die Immunantwort vorteilhaft sein kann.
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