Vorgetäuschte Krankmeldung: Verdacht reicht nicht für Kündigung
Fehlen Angestellte unentschuldigt auf der Arbeit oder kommen wiederholt zu spät, sind das nur einige der Gründe für eine Kündigung. Auch eine vorgetäuschte Krankmeldung kann dazu zählen. Doch der Verdacht allein genügt dabei nicht, zeigt ein Urteil.
Wenn Arbeitnehmende krankheitsbedingt ausfallen, sorgt dies mitunter für Unmut – und zwar nicht nur bei Kolleg:innen, die einspringen müssen, sondern auch bei Chef:innen. Stichwort Lohnfortzahlung. Kein Wunder, dass teilweise sogar Zweifel aufkommen, ob die Krankheit wirklich „echt“ ist. Das gilt besonders, wenn sich Beschäftigte zu bestimmten Terminen krankmelden. Doch eine vorgetäuschte Krankmeldung kann zwar den Job kosten, ein Verdacht allein genügt jedoch nicht für eine Kündigung. Das macht das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil deutlich.
Der Fall
In dem verhandelten Fall ging es um einen Angestellten, der wegen einer vermeintlich vorgetäuschten Krankmeldung die Kündigung erhalten hat. Der Grund: Gemeinsam mit sieben weiteren Angestellten hatte sich der Mann ausgerechnet an dem Tag krankgemeldet, an dem ein wichtiges Personalgespräch angesetzt war. Der Chef reagierte und verlangte von allen Erkrankten die Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Krankheitstag. Doch damit nicht genug. Denn im Anschluss zweifelte der Arbeitgeber die Echtheit der Arbeitsunfähigkeit (AU) an. Weil er von einer vorgetäuschten Krankmeldung ausging, die einen Vertrauensbruch und Pflichtverstoß darstellt, sprach er die Kündigung aus – zunächst betriebsbedingt sowie hilfsweise verhaltensbedingt.
Das Problem: Es bestand zwar der Verdacht auf ein Vortäuschen der AU, einen Beweis gab es aber nicht. Und genau das reicht nicht für eine Kündigung, so das Gericht. Denn der Beschäftigte erhielt ein ärztliches Attest für die komplette Arbeitswoche und die behandelnde Ärztin hatte zudem echte Krankheitssymptome wie Fieber und eine Rachenreizung diagnostiziert.
Vorgetäuschte Krankmeldung nicht bewiesen
Der Beweiswert sei zwar durch die zeitgleiche Krankmeldung mehrerer Mitarbeiter:innen am Tag des Personalgesprächs erschüttert, wodurch berechtigte Zweifel entstehen könnten. Das aber wirklich keine Erkrankung vorlag, konnte nie nachgewiesen werden. „Gelingt es der arbeitgebenden Partei, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand“, heißt es im Urteil. Und weiter: „Der Nachweis dafür, dass ein unentschuldigtes Fehlen vorlag, also die behauptete Krankheit nicht vorliegt, obliegt der kündigenden Partei.“
Der Arbeitgeber hätte somit die Angaben des Angestellten zweifelsfrei widerlegen müssen. Weil dies nicht erfolgte, war die Kündigung unzulässig, so das Gericht. „Das Arbeitsverhältnis ist aber auch nicht durch die verhaltensbedingte Kündigung beendet worden. Es liegen auch keine verhaltensbedingten Kündigungsgründe vor.“
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