Urlaub gebucht, aber (noch) nicht genehmigt: Was gilt?
Während einige Angestellte bereits ihren verdienten Sommerurlaub genießen, müssen sich andere noch gedulden. Doch was gilt, wenn der Urlaub bereits gebucht, aber von dem/der Chef:in (noch) nicht genehmigt wurde?
Generell gilt: Chef:innen sollten die Urlaubswünsche von Angestellten berücksichtigen und dürfen nur in bestimmten Fällen ablehnen, und zwar wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen oder andere Mitarbeitende Vorrang haben, beispielsweise wegen schulpflichtiger Kinder Urlaub in den Ferien benötigen. Grundlage ist sowohl § 7 Bundesurlaubsgesetz als auch § 11 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Problematisch wird es jedoch, wenn Angestellte ihren Urlaub bereits gebucht haben, dieser aber (noch) nicht genehmigt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob die Reise abgesagt werden muss oder trotzdem angetreten werden darf.
Die Antwort liefert der BRTV: So heißt es in § 11 Absatz 6, dass Chef:innen innerhalb von vier Wochen nach dem Einreichen über einen Urlaubsantrag von Angestellten entscheiden müssen. Mehr noch: Wird diese Frist nicht eingehalten und somit keine Entscheidung getroffen, gilt der Antrag anschließend als genehmigt und dem Urlaub sollte nichts mehr im Wege stehen. Dennoch sollten Apothekenmitarbeitende bei einem offenen Urlaubsantrag in der Regel noch einmal nachhaken und zur Sicherheit Rücksprache mit der Apothekenleitung halten.
Achtung: Während im Tarifgebiet Sachsen laut dem geltenden Rahmentarifvertrag dieselben Regelungen gelten, sieht der Vertrag in Nordrhein keine Regelungen zur Beantragung von Urlaub und zur Frist für eine entsprechende Genehmigung oder Ablehnung vor. Somit gelten die entsprechenden Regelungen nicht generell für alle Apothekenmitarbeitenden.
Urlaub: Ausstehende Antwort bedeutet nicht Genehmigung
Hinzukommt, dass ohne Tarifbindung die Vier-Wochen-Frist ebenfalls nicht greift und Angestellte unter Umständen mehr Geduld aufbringen müssen. Denn Chef:innen sind zwar angehalten, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Wie lang genau diese sein darf, ist jedoch im Bundesurlaubsgesetz nicht verbindlich geregelt. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Fristen vorsieht.
Ist der Urlaub bereits gebucht, aber steht die Entscheidung des/der Chef:in noch aus, sollte das Gespräch gesucht und im Zweifel eine schriftliche Nachfrist gesetzt werden. Im Ernstfall kann sogar beim zuständigen Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden, mit der Arbeitgebende zur Urlaubsgewährung verpflichtet werden, und zwar im Eilverfahren. Wer jedoch ohne Genehmigung eigenmächtig den Urlaub antritt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder sogar Kündigung.
Urlaub abgelehnt: Angestellte haben das Nachsehen, oder?
Hat der/die Chef:in den Antrag ausdrücklich abgelehnt, beispielsweise weil bereits mehrere andere Kolleg:innen abwesend sind oder ähnliches, ist besondere Vorsicht geboten. Denn in diesem Fall muss die Entscheidung akzeptiert werden, auch wenn der Urlaub bereits gebucht war – zumindest wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Ist dies nicht der Fall, aber legt die Apothekenleitung trotzdem ihr Veto ein, können Angestellte im Nachgang unter Umständen eine Erstattung für die entstandenen Kosten und mitunter sogar Schadenersatz geltend machen, heißt es von Rechtsexpert:innen.
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