Krank nach Tätowierung: Kein Lohn
Nach einer Tätowierung entzündet sich der Unterarm einer Frau, sie wird krankgeschrieben. Ihre Arbeitgeberin lehnte daraufhin die Entgeltfortzahlung ab. Ein Gericht sieht das als rechtens an.
Wer sich tätowieren lässt, erhält bei Komplikationen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg (2 Ca 278/24).
Die als Pflegehilfskraft beschäftigte Klägerin habe sich am Unterarm tätowieren lassen, erklärte das Gericht. In der Folge habe sich die tätowierte Stelle entzündet. Die Klägerin sei daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben worden. Die beklagte Arbeitgeberin habe die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum aber abgelehnt.
Die Klägerin habe vor Gericht argumentiert, dass sie nicht eine Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Das Risiko von Erkrankungen nach einer Tätowierung liege nur bei ein bis fünf Prozent der Fälle.
„Risiko kann Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden“
Die Arbeitgeberin habe entgegnet, die Klägerin habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer sich anschließenden Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
Das Landesarbeitsgericht folgte in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin nicht. Diese sei zwar arbeitsunfähig krank gewesen. Sie habe die Arbeitsunfähigkeit aber selbst verschuldet.
Die Klägerin habe bei der Tätowierung damit rechnen müssen, dass sich ihr Unterarm entzünde, argumentierte das Gericht. Dieses Verhalten stelle einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar. Entzündungsreaktionen der Haut nach Tätowierungen seien keine völlig fernliegende Komplikation. Zudem sei die Komplikation in der Hautverletzung durch die Tätowierung selbst angelegt.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
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