Pflege-HiMi: Bei Desinfektionsmitteln Faktor beachten
Desinfektionsmittel für Flächen und Hände gehören zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und sind der Produktgruppe 54 zugeordnet. Die Produkte dienen dem Schutz der Pflegeperson – ebenso wie Fingerlinge, Einmalhandschuhe oder Schutzschürzen. Bei der Abgabe ist einiges zu beachten, vor allem im Mai. Denn bestimmte Desinfektionsmittel mit Arzneimittelstatus sind ohne Hilfsmittelpositionsnummer und ohne Bezug zum Pflegehilfsmittelvertrag gelistet.
An Desinfektionsmittel für Hände und Flächen werden klare Anforderungen gestellt. So müssen die Produkte eine ausreichende Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze, Viren besitzen sowie über eine Zertifizierung und Listung durch den Verband für angewandte Hygiene (VAH) vorweisen. Zulasten der Kasse darf die Apotheke grundsätzlich nur Produkte, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, liefern. Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis nicht bindend im rechtlichen Sinne, entfaltet jedoch eine marktsteuernde Wirkung, heißt es vom GKV-Spitzenverband. Eine Listung erfolgt nur nach Antragstellung durch den Hersteller. Für Händedesinfektionsmittel gilt die Hilfsmittelpositionsnummer 54.99.02.0001 und für Flächendesinfektionsmittel die 54.99.02.0002.
Keine Listung im Mai
Für den Mai gibt es jedoch eine Herausforderung. Aufgrund der Fortschreibung der Produktgruppe 54 werden bestimmte Desinfektionsmittel mit Arzneimittelstatus vorübergehend ohne Hilfsmittelpositionsnummer und ohne Bezug zum Pflegehilfsmittelvertrag gelistet. Ab Juni sollen die betreffenden Produkte wieder vollständig zum Inkrafttreten des neuen Pflegehilfsmittelvertrages gelistet sein.
Desinfektionsmittel: Faktor beachten
Anlage 1 des Pflegehilfsmittelvertrages regelt die Preisvereinbarung. Die Nettopreise betragen 1,40 Euro für Händedesinfektionsmittel und 1,30 Euro für Flächendesinfektionsmittel bezogen auf je 100 ml. Die üblichen Abgabemengen liegen bei 500 ml oder 1.000 ml. Die gelieferten Mengen werden in der Anlage 2 – Antrag auf Kostenübernahme und Beratungsdokumentation – vermerkt. Weil sich in der Tabelle die Abgabe auf die Rechengröße 100 ml bezieht, müssen Apotheken den korrekten Faktor eintragen – beispielweise 5 bei 500 ml und 10 bei 1.000 ml. Eine Abrechnung von Teilfaktoren ist nicht möglich, beispielsweise bei der Lieferung von 250 ml.
Eine konkrete Stückzahlbegrenzung gibt es nicht. Entscheidend ist der maximal festgelegte Höchstbetrag von 42 Euro pro Monat, bis zu dem insgesamt mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch versorgt werden kann.
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