Neuer Tarifvertrag für Sachsen: Adexa und SAV verhandeln
In wenigen Tagen läuft der Gehaltstarifvertrag für Apothekenangestellte in Sachsen aus, nachdem die Adexa ihn fristgerecht gekündigt hat. Die Verhandlungen für einen neuen Tarifvertrag laufen bereits.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Sachsen der Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter:innen, der zwischen der Adexa und dem Sächsischen Apothekerverband vereinbart wurde. Dieser beinhaltet eine Gehaltsanpassung in zwei Stufen. Während die erste bereits seit dem Inkrafttreten des Vertrags greift, ist die zweite Stufe seit Beginn des Jahres 2024 wirksam. Dadurch erhalten PTA mit Tarifbindung derzeit:
- im ersten und zweiten Berufsjahr 2.441 Euro,
- im dritten bis fünften Berufsjahr 2.663 Euro und
- ab dem sechsten Berufsjahr 2.982 Euro.
Die Bruttogehälter gelten für eine Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden. Denn die im Bundesrahmentarifvertrag festgeschriebene verkürzte Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ist im Rahmentarifvertrag Sachsen bisher nicht vereinbart.
Doch der Gehaltstarifvertrag läuft nur noch bis zum Jahresende, denn die Adexa hat diesen fristgerecht mit sechs Monaten Vorlauf gekündigt. Ein neuer Tarifvertrag für Sachsen wurde bisher nicht beschlossen, auch wenn die Verhandlungen mit dem SAV bereits aufgenommen wurden, wie es von der Apothekengewerkschaft heißt. Zu Details über die laufenden Verhandlungen könne man sich derzeit jedoch nicht äußern.
„Hängepartie“ in Nordrhein
Auch im Tarifgebiet Nordrhein warten Apothekenangestellte nach wie vor auf die Einigung über einen neuen Tarifvertrag. Denn der bisherige wurde bereits zum 31. Dezember 2023 gekündigt. Bisher konnten sich die Adexa und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) jedoch nicht auf neue Regelungen einigen. Doch die Verhandlungen sind derzeit in vollem Gange, hieß es zuletzt von der TGL.
Nachwirkung: Tarifregelungen gelten weiter
Sowohl für Tarifbeschäftigte in Nordrhein als auch in Sachsen gilt: Bis eine Einigung erzielt werden kann, bleiben die bisher geltenden Regelungen bestehen – sofern bereits zuvor Tarifbindung bestand oder eine Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sichtwort Nachwirkung. Grundlage ist § 4 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz: „Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“
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