Wird die Monatspauschale für Pflegehilfsmittel erhöht? Aufgrund der Corona-Krise sind Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe nur eingeschränkt lieferbar und wenn, dann zu erhöhten Preisen. Die Pflegekasse zahlt maximal 40 Euro pro Monat, doch die reichen zum Teil nicht aus, um die Patienten zu versorgen. Die „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sieht eine vorübergehende Erhöhung der Pauschale vor.
Versicherte der sozialen Pflegeversicherung, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von maximal 40 Euro pro Monat. Der GKV-Spitzenverband hat mit den Leistungserbringern einen entsprechenden Versorgungsvertrag geschlossen, in dem Höchstpreise für die einzelnen Produkte, wie beispielsweise Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Einmalhandschuhe festgelegt wurden. Doch derzeit werden aufgrund der Corona-Pandemie, in der Schutzkleidung und Desinfektionsmittel verstärkt nachgefragt werden, die Produkte zu erhöhten Preisen angeboten. Darüber ist auch der GKV-Spitzenverband informiert.
„Dem GKV-Spitzenverband liegen ebenfalls Hinweise verschiedener Leistungserbringer und von deren Verbänden vor, wonach die Einkaufspreise insbesondere für Desinfektionsmittel aufgrund der Corona-Krise erhöht wurden“, teilt eine Sprecherin mit. „Eine Änderung der Vergütungen hätte zur Folge, dass die Versicherten angesichts der gesetzlichen Begrenzung auf 40 Euro pro Monat u. U. nicht mehr hätten ausreichend versorgt werden können oder darüberhinausgehende Kosten zulasten der Versicherten gehen würden.“ Darum sei der GKV-Spitzenverband frühzeitig mit dem Ziel der Erhöhung der Pauschale an das BMG herangetreten. So solle sichergestellt werden, „dass die Pflegebedürftigen auch weiterhin mit den für sie notwendigen Pflegehilfsmitteln – grundsätzlich aufzahlungsfrei – versorgt werden können.“
Befristete Erhöhung der Pauschale
„Die Kassenartenvertreter halten aufgrund der derzeitigen Erfahrungen eine befristete Verdoppelung der Pauschale beziehungsweise die Möglichkeit, die derzeitige Pauschale zweimal in einem Kalendermonat abzurechnen, soweit die tatsächlichen Kosten diese erreichen, für angemessen“, so der GKV-Spitzenverband. „Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflegebedürftigen auch weiterhin mit den für sie notwendigen Pflegehilfsmitteln versorgt werden können und nicht mit Aufzahlungen (Mehrkosten) belastet werden.“
SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung
Das BMG hat im Entwurf der „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ eine Erhöhung der Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch berücksichtigt. Der Entwurf sieht vor, dass die Pauschale von 40 Euro pro Monat aufgrund der Corona-Pandemie um 20 Euro – also auf 60 Euro pro Monat – erhöht werden soll. „Die stark angestiegenen Preise für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel machen es erforderlich, den Pauschalbetrag, den die Pflegekassen monatlich dafür aufwenden dürfen, zeitlich befristet um 20 Euro anzuheben, um die Versorgung mit derartigen Produkten im häuslichen Bereich zu stützen.“ Im Gesetzesentwurf heißt es:
„Solange die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite des Deutschen Bundestages aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, wird der Leistungsbetrag nach § 40 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch um 20 Euro auf 60 Euro erhöht.“
Die Regelung gelte vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 30. September 2020. „Nach diesem Zeitpunkt gilt diese Regelung vorbehaltlich des Fortbestehens der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite solange fort, wie die Fortgeltung des § 150 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Rechtsverordnung nach § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angeordnet ist.“
55 Millionen Mehrausgaben
Wird die Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel um 20 Euro angehoben, ergeben sich in sechs Monaten 55 Millionen Euro Mehrausgaben.
Was noch im Entwurf steht: Rettungsschirm für Zahnärzte
Der Entwurf der „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ sieht neben einer Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auch einen Rettungsschirm für Zahnärzte sowie im Bereich der Heilmittelversorgung und im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter vor.
Im vertragszahnärztlichen Bereich führe ein deutlicher Rückgang der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungsmenge dazu, dass sich die Gesamtvergütung reduziere. Um die infolge der SARS-CoV-2-Epidemie auftretenden Umsatzrückgänge in den Zahnarztpraxen zu begrenzen und zu erwartende Liquiditätsengpässe zu überbrücken, sollen die für 2020 zu leistenden Gesamtvergütungen auf 90 Prozent der in 2019 erfolgten Zahlungen festgeschrieben werden.
Im Bereich der Heilmittelversorgung während der SARS-CoV-2-Epidemie nicht erbrachte Behandlungen können in der Regel nicht nachgeholt werden. Dies habe Umsatzeinbußen zur Folge. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf vor, an jeden zugelassenen Leistungserbringer eine einmalige, nicht-rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40 Prozent des im vierten Quartal 2019 von der gesetzlichen Krankenversicherung erhaltenen Vergütungsvolumens zu zahlen.
Im Bereich der Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter hätten die Einrichtungen des Müttergenesungswerks und andere Einrichtungen einen erheblichen Rückgang in den Belegungszahlen zu verzeichnen. Einige Einrichtungen mussten den Betrieb bereits gänzlich einstellen. „Sie sind deshalb mit existenzbedrohenden Erlösausfällen konfrontiert“, so der Entwurf. Daher sollen Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen sowie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen 60 Prozent ihrer Einnahmeausfälle aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten.
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