Wird eine PTA schwanger, kommt auf die Apotheke personelle Veränderungen zu. Entweder sucht der Inhaber eine Vertretung oder die Kollegen müssen mit anpacken. Schwangere werden vom Gesetzgeber besonders geschützt.
Kündigung schwer möglich
Sobald eine PTA weiß, dass sie ein Kind erwartet, gilt für sie Kündigungsschutz. Das ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Sogar, wenn der Arbeitgeber kündigt, bevor er von der Schwangerschaft erfährt, habe die Frau zwei Wochen Zeit, ihm mitzuteilen, dass sie schwanger ist, sagte Rechtsanwältin Nathalie Oberthür aus Köln. Die Kündigung sei im Anschluss unwirksam. Bis vier Monate nach der Geburt des Kindes gelte der Schutz. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Nicht zu spät mitteilen
Man sollte es dem Chef sagen, sobald man es weiß, heißt laut Oberthür die gesetzliche Empfehlung. Doch Folgen hat eine Verletzung dieser Pflicht nicht. „Es ist jedem selbst überlassen, wann man es dem Vorgesetzten sagt“, stellt sie klar. Allerdings sollte man fair sein und es nicht zu spät sagen, damit der Inhaber für die Abwesenheit rechtzeitig planen kann. Dies ist gerade in kleinen Apotheken wichtig.
Kein Druck bei Resturlaub
Sechs Wochen vor der errechneten Geburt beginnt die Mutterschutzzeit spätestens. Schwangere Frauen müssen danach nicht mehr arbeiten, außer wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Ihre restlichen Urlaubstage müssen PTA nicht vor Mutterschutz und Elternzeit abbauen. „Den Resturlaub kann man auch ans Ende der Elternzeit hängen“ sagt Oberthür.
Schwere Arbeiten sind tabu
Generell dürfen keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährden. Dazu gehören beispielsweise regelmäßig Lasten über fünf Kilo heben, Tätigkeiten im Bereich der Zytostatika-Herstellung oder ständiges Stehen – mehr als vier Stunden täglich. Der Chef kann die PTA aber in anderen Bereichen einsetzen, zum Beispiel Büroarbeit, auch wenn das nicht zu ihren Haupttätigkeiten gehört. „Der Arbeitgeber hat dann etwas mehr Möglichkeiten und kann etwa auch geringerwertige Tätigkeiten beauftragen.“
Comeback richtig planen
Nach Ablauf der Elternzeit hat die Mutter bei einem unbefristeten Vertrag Anspruch darauf, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Viele entscheiden sich dann dafür, zunächst in Teilzeit zu arbeiten. Das Elterngeld-Plus ist für Eltern geeignet, die früher in den Beruf zurückkehren wollen. Die Sozialleistung unterstützt Mütter und Väter für zwei Jahre, wenn sie bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
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