Zuzahlung/Erstattung: Versorgung im Rahmen der Mutterschaftshilfe
Versicherte haben in der Schwangerschaft Anspruch auf Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Geregelt ist dies in § 24e Sozialgesetzbuch (SGB) V. In puncto Zuzahlung, Mehrkosten und Co. müssen Apotheken bei der Versorgung im Rahmen der Mutterschaftshilfe einige Dinge beachten.
Seit Oktober 2012 ist der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln und Co. während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung in § 24e SGB V zu finden, zuvor war dies in § 195 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt.
Mutterschaftshilfe: Keine Zuzahlung bei Schwangerschaftsbeschwerden
Doch über die Zuzahlung gibt § 24e SGB V keine Auskunft – aber die Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Für diese finden bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung die Regelungen, die für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, keine Anwendung. Schwangere sind zwar von der Zuzahlung befreit, müssen aber eventuell anfallende Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen. § 35 SGB V sieht für Schwangere in puncto Festbetragsaufzahlungen keine Ausnahme vor.
Merke: Erstattungsfähig und zuzahlungsbefreit sind beispielsweise Eisenpräparate, die aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Eisenmangelanämie verordnet werden. Aber auch das Antidiabetikum, das aufgrund eines Gestationsdiabetes zum Einsatz kommt, oder Kompressionsstrümpfe und Arzneimittel im Falle einer Thrombose sind für die werdenden Mütter von der Zuzahlung befreit.
Schwangere müssen bei chronischen Erkrankungen zuzahlen
Leiden werdende Mütter an einer Erkrankung, die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht – beispielsweise ein grippaler Infekt, eine bestehende Schilddrüsenfunktionsstörung oder eine chronische Erkrankung –, gilt die Befreiung von der Zuzahlung nicht.
OTC für Schwangere erstattungsfähig?
Eine generelle Erstattung für OTC-Arzneimittel gibt es für Schwangere nicht. Die Kosten werden bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen – dann werden nur noch OTC-Präparate entsprechend der OTC-Ausnahmeliste erstattet.
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