Neues Jahr, neue Befreiung. Im Januar heißt es einmal mehr: Augen auf im Handverkauf. Denn mit dem Jahreswechsel läuft die Befreiung von der Zuzahlung ab. Wird im neuen Jahr ein Rezept aus dem Vorjahr vorgelegt und ist „befreit“ angekreuzt, gilt der Status nicht mehr.
Rosa Rezepte sind in der Regel 28 Tage gültig. Also kann ein Rezept aus dem Dezember 2022 noch fristgerecht im Januar 2023 eingelöst werden. Die Zuzahlungsbefreiung ist allerdings mit dem Jahreswechsel erloschen.
Zuzahlung: Befreiung erlischt zum neuen Jahr
Der Grund: Die Zuzahlungsbefreiung wird immer für ein Kalenderjahr ausgestellt. Hinzukommt, dass für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung nicht das Ausstellungsdatum des Rezeptes ausschlaggebend ist, sondern das Datum der Rezepteinlösung. Das bedeutet: Wer für 2022 eine Zuzahlungsbefreiung hatte, besitzt diese im Januar 2023 nicht mehr automatisch. Wer also das Rezept nicht bis zum Jahreswechsel eingelöst hat, hat mitunter das Nachsehen und muss zuzahlen – es sei denn, es wurde bereits eine neue Zuzahlungsbefreiung beantragt und erteilt.
Versäumt die Apotheke, die Zuzahlung zu kassieren, obwohl der/die Patient:in zahlen muss, besteht unter Umständen Retaxgefahr in puncto Rezeptgebühr. Die Apotheke hat beim Zuzahlungsstatus zwar keine Prüfpflicht und es besteht Retaxschutz, wenn der Arzt oder die Ärztin das Kreuz falsch gesetzt hat, weil es sich um einen unbedeutenden Formfehler handelt, aber streng genommen hat der/die Mediziner:in keinen Fehler gemacht, weil 2022 noch eine gültige Befreiung vorlag.
Apotheke darf Zuzahlungsstatus ändern
Willst du den Zuzahlungsstatus ändern, ist auf dem Papierrezept der Tipp-Ex tabu. Das Kreuz der Praxis bleibt unverändert und wird weder mit dem Tipp-Ex einfach wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Es bleibt einfach da, so wie es ist. Denn bei Rezepten handelt es sich um Urkunden. Änderungen sollten mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Auch bei einem E-Rezept kann der Status geändert werden, und zwar in den Zusatzattributen. 15 steht für „von Zuzahlungspflicht befreit“ – dafür gibt es zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden. Wird der Zuzahlungsstatus bei einem E-Rezept angepasst, handelt es sich nach dem Verständnis der Vertragspartner nicht um eine Änderung des Rezeptes und muss damit nicht qualifiziert elektronisch signiert werden.
Befreiung muss beantragt werden
Die Zuzahlungsbefreiung kann bei der Kasse beantragt werden. Chronisch Kranke müssen einen Eigenanteil von 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens leisten. Liegt keine chronische Erkrankung vor, ist die finanzielle Belastung auf 2 Prozent festgelegt. Der Betrag – der von der Kasse individuell berechnet wird – kann im Voraus gezahlt werden. Allerdings wird ein zu viel bezahlter Betrag nicht zurückerstattet. Von der Zuzahlung generell befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ausgenommen ist die Festbetragsaufzahlung. Die Zuzahlungsbefreiung gilt nicht für eventuell anfallende Mehrkosten.
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