Du kennst es: An manchen Tagen brennt in der Apotheke sprichwörtlich die Hütte und im HV läuft es wie am Fließband. Da ist es schnell passiert, dass ein/e Kund:in plötzlich zu viel Wechselgeld gezahlt bekommt. Fällt der Fehler auf, ist es meist schon zu spät. Oder dürfen PTA das Geld nachträglich zurückfordern?
Generell gilt: Stimmt die Kasse in der Apotheke zum Feierabend nicht, müssen PTA in der Regel dafür nicht aus eigener Tasche nachzahlen – zumindest, wenn keine Absicht nachgewiesen werden kann. Wurde im hektischen Tagesgeschäft versehentlich zu viel Wechselgeld herausgegeben, ohne es zu merken, handelt es sich höchstens um leichte Fahrlässigkeit. Doch wie verhält es sich, wenn PTA ihren Fehler bemerken: Dürfen Kund:innen, denen zu viel Wechselgeld gezahlt wurde, zur Rückzahlung aufgefordert werden?
Achtung: Haben PTA absichtlich dafür gesorgt, dass ein/e Kund:in aus Sympathie mehr Rückgeld bekommt, als ihm/ihr zusteht, müssen sie dafür haften und arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, denn es handelt sich um Vorsatz.
Dürfen PTA Kund:innen zur Rückzahlung auffordern?
Ja. Denn es besteht ein zivilrechtlicher Anspruch darauf. Der Grund: Durch den Irrtum des/der Apothekenmitarbeiter:in hat der/die Kund:in den zu viel gezahlten Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Somit kann der/die Gegenüber um Rückzahlung gebeten werden. Grundlage ist § 812 Bürgerliches Gesetzbuch. Darin heißt es in Absatz 1: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“ Andernfalls handelt es sich auf Kundenseite um eine ungerechtfertigte Bereicherung.
Beweise fehlen oft
Knifflig wird es jedoch, wenn PTA der eigene Fehler nicht unmittelbar auffällt, sondern erst später, beispielsweise nachdem der/die Patient:in die Apotheke bereits verlassen hat. Handelt es sich um eine/n Stammkund:in, kannst du ihn/sie einfach beim nächsten Besuch darauf ansprechen oder versuchen, ihn/sie – falls vorhanden – über die in der Apotheke hinterlegten Kontaktdaten zu erreichen, beispielsweise wenn es um größere Summen geht. Doch es ergibt sich ein weiteres Problem. Stichwort Beweispflicht. Denn nicht jede/r Kund:in räumt ein, dass er/sie zu viel Wechselgeld gezahlt bekommen hat und einen Beweis dafür haben PTA in der Regel nicht. In diesem Fall können Angestellte meist nur auf die Kulanz/das Gewissen des/der anderen hoffen. Um Diebstahl oder Betrug durch den/die Begünstigte:n handelt es sich dagegen nicht, wenn zu viel Wechselgeld gezahlt wurde, stellt die Ergo klar.
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