Zertifikate: „Spezialfälle“ geboostert oder genesen
Auch wenn das Ausstellen von digitalen Impfnachweisen seit einigen Monaten zum Alltag in den Apotheken gehört, sind noch immer einige Fragen offen. Die am häufigsten von den Kolleg:innen der Hauptstadt gestellten Fragen in puncto Zertifikate hat die Apothekerkammer Berlin beantwortet.
Die Booster-Kampagne läuft. Kein Wunder, dass in den Apotheken die Nachfrage nach der Digitalisierung der Booster-Impfung zunimmt. Und hier kommt auch schon die erste Frage: Können Apotheken eine Booster-Impfung digitalisieren, wenn diese mit einem in der EU zugelassen Impfstoff erfolgte, die Grundimmunisierung aber nicht?
Laut Kammer werde die Frage noch mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) geklärt. Daher lautet die Empfehlung für den beschriebenen Fall – Booster-Impfstoff in der EU zugelassen, Impfstoff der Grundimmunisierung nicht –, aktuell keine Booster-Impfungen zu zertifizieren. Der Grund: Das Zertifikat der Booster-Impfung suggeriere einen vollständigen Impfschutz, obwohl die geimpfte Person auf Grund der ersten Impfungen nach deutschem Recht nicht als vollständig immunisiert gelte. „Bitte sehen Sie in dieser Konstellation generell von der Erstellung eines Impf-Zertifikats ab.“
Die Sache mit den Vornamen. Laut Empfehlung des BMG soll das Zertifikat den Namen enthalten, der im maschinenlesebaren Bereich des Ausweisdokuments zu finden ist. Sind dort mehrere Vornamen angegeben, müssen diese auch im Zertifikat einen Platz finden. Das Problem: Impfzentren und Arztpraxen haben Zertifikate für Personen mit mehreren Vornamen häufig nur auf den Rufnamen ausgestellt. Wird in der Apotheke die Booster-Impfung digitalisiert und alle Vornamen angegeben, werden die Zertifikate in der App nicht zusammengefasst. Daher lautet die Empfehlung der Kammer, „bei der Ausstellung der Impfzertifikate der Booster-Impfung die Namensdarstellung der ersten Impfung(en) zu übernehmen. Nur so erkennen die Apps die Zertifikate als solche einer Person und fassen diese zusammen.“ Es sei aber auch kein Problem, wenn die Namen nicht identisch im Zertifikat erfasst werden. „Die Zertifikate tauchen dann in der App lediglich in mehreren „Karten“ auf und werden nicht zusammengefasst. In keinem Fall ist eine Korrektur der nur auf den Rufnamen ausgestellten Zertifikate erforderlich!“
Vollständig geimpft und genesen ergibt kein Booster-Zertifikat. Bei vollständig geimpften Bürger:innen sind Impfdurchbrüche möglich. Legen Betroffene in der Apotheke einen Nachweis über einen positiven PCR-Test vor, kann – wenn die Erkrankung nach der vollständigen Impfung erfolgte – ein Genesenenzertifikat ausgestellt werden. „In keinem Fall dürfen Sie die Erkrankung nach vollständiger Impfung als Booster-Impfung zertifizieren“, mahnt die Kammer. „Die Erkrankung ist keine Impfung und darf auch nicht als solche zertifiziert werden.“
Wer jedoch die Grundimmunisierung nicht abgeschlossen hat und nach der ersten Impfung an Corona erkrankt, soll in der Regel nach sechs Monaten eine weitere Impfung erhalten. Die Zweitimpfung ist aber auch schon ab vier Wochen nach Abklingen der Symptome möglich. Dementsprechend empfiehlt die Kammer, die Impfzertifikate über die Erstimpfung und auch die Zweitimpfung auszustellen. Die Impfungen sollen als Impfung 1 von 2 und Impfung 2 von 2 eingetragen werden. Außerdem könne auch ein Genesenenzertifikat erstellt werden, das als Nachweis ab 28 Tage nach der Positivtestung und bis zum Erhalt der Zweitimpfung, aber höchstens 180 Tage nach der Testung, genutzt werden kann.
Merke: Ein abgelaufenes Genesenenzertifikat kann nicht verlängert werden.
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