Zeitumstellung: Änderungen bei Arbeitszeit und Vergütung?
Heute Nacht ist es wieder so weit. Die Uhren werden um eine Stunde zurückgedreht, die Tage ab jetzt „kürzer“. Aber was ändert sich durch die Zeitumstellung in puncto Arbeitszeit und Vergütung?
Von drei Uhr zurück auf zwei Uhr: Während sich die meisten Menschen freuen, beim Zurückdrehen der Uhr eine Extrastunde zu haben, stellt sich für Angestellte häufig die Frage, ob sich durch die Zeitumstellung etwas in puncto Arbeitszeit und Vergütung ändert.
Die Antwort: Für den Großteil der Beschäftigten nicht. Denn die Umstellung fällt auf einen Sonntag, der in der Regel arbeitsfrei ist. Die meisten Menschen stehen also am Sonntagmorgen auf und stellen ihre Uhren einfach eine Stunde zurück. Am Montagmorgen geht es dann wie gewohnt in die Apotheke. Die Zeitumstellung ändert also nichts an der Arbeitszeit und/oder der Vergütung.
Übrigens: Anders als oft angenommen, erfolgt kein Wechsel von Sommer- auf Winterzeit, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klarstellt. Denn generell gilt in Deutschland die Mitteleuropäische Zeit (MEZ), die um +1 Stunde von der Weltzeit UTC abweicht. „Von dieser Zeit wird im Sommer abgewichen, wenn die Uhren vorgestellt werden, um das Sonnenlicht besser nutzen zu können. Im Sommer gilt dann die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Nach der Umstellung am Wochenende gilt dann wieder die Normalzeit und nicht die Winterzeit.“
Eine Ausnahme gilt jedoch für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Umstellung gerade arbeiten, beispielsweise im Notdienst. Denn dann wirkt sich die Zeitumstellung unmittelbar auf ihre Arbeitszeit aus. Diese dauert im Fall der Winterzeit eine Stunde länger als üblich. Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag keine entsprechende Regelung dazu, muss das Interesse der Arbeitnehmenden, die Mehrarbeit leisten müssen, gegen das des/der Arbeitgeber:in, Lücken im Dienstplan zu vermeiden, abgewogen werden.
Chef:innen dürfen also generell eine zusätzliche Stunde Arbeit anordnen. Diese muss dann auch vergütet werden, und zwar mit den entsprechenden Zuschlägen gemäß Bundesrahmentarifvertrag – sofern Tarifbindung besteht. Zu beachten sind trotz Zeitumstellung jedoch die gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeiten. Diese können zwar laut § 14 Arbeitszeitgesetz umgangen werden, allerdings nur in Ausnahmefällen, die keine Alternative möglich machen.
Achtung: Bei der Umstellung auf die Sommerzeit darf die Apothekenleitung nicht verlangen, dass die versäumte Stunde nachgearbeitet wird.
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