Zahn-OP: Geplante Krankheit ist keine Freizeit
Fällt in der Apotheke ein/e Kolleg:in krankheitsbedingt aus, sind Flexibilität und Organisation gefragt, um die Lücke spontan schließen zu können. Umso wichtiger ist es, eine absehbare Abwesenheit – beispielsweise wegen einer Operation – rechtzeitig anzukündigen. Doch eine geplante Krankheit ist keine Freizeit, wie ein kurioser Fall rund um eine Zahn-OP zeigt.
Generell gilt: Ein krankheitsbedingter Ausfall muss der Apothekenleitung so schnell wie möglich mitgeteilt werden, damit diese noch einen Ersatz organisieren kann. So ist es für alle Angestellten in § 5 „Anzeige- und Nachweispflichten“ Entgeltfortzahlungsgesetz für Arbeitnehmende geregelt. Mitunter ist eine bevorstehende Arbeitsunfähigkeit jedoch bereits im Vorfeld abzusehen – bei geplanten Operationen oder ähnlichem. Auch in diesem Fall sind Angestellte verpflichtet, dies dem/der Chef:in unverzüglich mitzuteilen und möglichst nicht bis zum Tag der Krankheit selbst zu warten. So kann die Abwesenheit bereits im Dienstplan berücksichtigt und entsprechend geplant werden. Doch als Freizeit darf die angekündigte Krankheit dann nicht eingestuft werden – beispielsweise um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu vermeiden und Angestellte leer ausgehen zu lassen.
Der Fall: Geplante Krankheit als Freizeit eingestuft
Eine Angestellte musste sich einer geplanten Zahnoperation unterziehen. Dies kündigte sie ihrem Arbeitgeber – einem ambulanten Pflegedienst – einige Monate im Voraus an, damit dieser entsprechend im Dienstplan berücksichtigen konnte, dass sie für einige Zeit ausfallen wird. Doch der Chef trug die Abwesenheit der Frau nicht wie angedacht in den Plan ein. Konkret vermerkte er dort statt „arbeitsunfähig“, dass die Beschäftigte an den jeweiligen Tagen „wunschfrei“ habe. Die Folge: Es wurde kein Entgelt beziehungsweise keine Entgeltfortzahlung für den jeweiligen Zeitraum geleistet. Dagegen wehrte sie sich.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen entschied zu ihren Gunsten und urteilte, dass eine angekündigte Krankheit nicht mit Freizeit gleichzusetzen sei. Somit bestand für die Frau Anspruch auf Lohnfortzahlung. Mehr noch: Sie erhielt außerdem Schadenersatz zugesprochen, da ihr durch die Handlung des Chefs ein Schaden entstanden sei, so die Richter:innen. Zwar besitze der Arbeitgeber bekanntlich das Weisungsrecht und könne entscheiden, wann wer zu arbeiten habe. Allerdings dürften dabei nicht nur die betrieblichen Interessen im Fokus stehen, sondern es müsse auch das Wohlergehen der Angestellten im Blick behalten werden. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt, sondern der Chef habe nur nach den eigenen wirtschaftlichen Interessen gehandelt.
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