Wunscharzneimittel: „Ich will das, was draufsteht!“
Ist ein Austausch auf ein Rabattarzneimittel nicht vermittelbar und wünschen Kund:innen nur „das, was draufsteht“, bleibt meist nur die Abgabe des Wunscharzneimittels. Grundlage ist der Rahmenvertrag – die Kostenerstattung ist in § 15 geregelt.
Verlangen Versicherte in der Apotheke die Abgabe des verordneten Arzneimittels, übernehmen sie selbst die Kosten. Dazu heißt es in § 15 Rahmenvertrag: „Der Versicherte zahlt in der Apotheke den Arzneimittelabgabepreis nach der AMPreisV.“ Die Apotheke kann das Originalrezept dennoch in die Abrechnung geben und unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 und Faktor 7 für den entstandenen Aufwand 50 Cent plus Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Außerdem muss die PZN des Wunscharzneimittels angegeben und in das Feld Taxe „0“ gedruckt werden.
„Die Apotheke kann die ihr durch die Abwicklung der gesetzlichen Rabatte entstehenden Aufwendungen, insbesondere für die Verarbeitung des Arzneiverordnungsblattes, mit einer Pauschale in Höhe von 0,50 € zuzüglich MwSt. je Arzneiverordnungsblatt, gegenüber der Krankenkasse im Wege der Abrechnung geltend machen.“
Der/die Kund:in erhält eine Rezeptkopie und den Kassenbon für den Antrag zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse.
Achtung: Die Apotheke gewährt der Kasse den nach § 130 SGB V vorgeschriebenen Zwangsrabatt und die Herstellerabschläge. Der Hersteller wiederum muss der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten.
Handelt es sich um ein E-Rezept, erhalten Versicherte, die ein Wunscharzneimittel bekommen haben:
- einen Ausdruck des Dispensierdatensatzes und der von der TI erzeugten Quittung, sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese Informationen auf Ausdruck und Quittung nicht bereits ersichtlich sind.
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