Die zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in Berlin in Kraft getreten. Demnach besteht für Selbstständige und Mitarbeiter:innen mit direktem Kundenkontakt – also auch PTA – eine wöchentliche Testpflicht.
Testen, testen, testen: Unternehmen sollen Angestellten in Präsenz zwei Corona-Tests pro Woche anbieten, so sieht es der Bund-Länder-Beschluss vor. Ob die Mitarbeiter:innen das Angebot wahrnehmen liegt in ihrer eigenen Entscheidung. Berlin geht weiter: Gemäß § 6a SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt für Mitarbeiter:innen mit direktem Kundenkontakt eine Pflicht, das Testangebot des Unternehmens wahrzunehmen, somit besteht auch eine Testpflicht für PTA. Die Nachweise über die Tests sind vier Wochen aufzubewahren.
§ 6a Testpflicht
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, ihren Angestellten in Präsenz zweimal pro Woche ein Angebot über einen kostenlosen Corona-Test – PoC-Antigen-Tests, auch zur Selbstanwendung unter Aufsicht – anzubieten und die Testung zu organisieren. Auf Wunsch des/der Mitarbeiter:in müssen Arbeitgeber:innen eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen.
Mitarbeiter:innen mit direktem Kontakt zu Kund:innen oder Gästen sind verpflichtet, das Angebot wahrzunehmen.
Für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt gilt eine Testverpflichtung von mindestens einmal Mal pro Woche.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Die Vorgaben gelten nur, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
In Berlin gelten seit Mittwoch weitere verschärfte Maßnahmen. Berliner:innen müssen einen negativen Corona-Test zum Einkaufen in Geschäften, für Besuche im Friseur- oder Kosmetiksalon, in Museen und Galerien vorweisen – ausgenommen sind Supermärkte, Apotheken und Drogerien. Der Negativtest sollte tagesaktuell sein. Laut Berliner Senat ist der Nachweis über folgende Wege möglich:
- vor Ort einen (PoC)-Antigen-Schnelltest durchführen lassen
- vor Ort und unter Aufsicht einen (PoC)-Antigen-Selbsttest durchführen
- schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen tagesaktuellen PoC-Test vorlegen (Bürgertest)
- schriftlichen oder elektronischen Nachweis über einen PCR-Test vor, welcher nicht älter als 24 Stunden ist.
Neu ist auch eine FFP2-Maskenpflicht in Bussen und Bahnen, Geschäften, Arztpraxen und Krankenhäusern. OP-Masken, die bisher als Alternative zu FFP2-Masken erlaubt waren, genügen nicht mehr.
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Berlin tritt mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft.
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