Wirtschaftlichkeitsgebot: Arzneimittel vs. Medizinprodukt
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in der Apotheke nicht immer zu beachten. Beispielsweise bei Arzneimitteln, denn da zählt jede Zeile für sich. Anders sieht es bei Medizinprodukten aus, denn der Rahmenvertrag findet keine Anwendung.
Der Rahmenvertrag regelt in § 8 die Mehrfachverordnung. „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“ Bei einem E-Rezept kann pro Code nur ein Arzneimittel verordnet werden – aber davon mehrere Packungen. In jedem Fall gilt: Es sind so viele Packungen abzugeben, wie verordnet sind, und zwar pro Zeile. Sind zwei kleine Packungen rezeptiert, aber eine große im Handel und entsprechend günstiger, müssen dennoch die beiden kleinen abgegeben werden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht zu beachten.
Wirtschaftlichkeitsgebot bei Medizinprodukten
Anders sieht es bei Medizinprodukten aus. Die Regelungen im Rahmenvertrag finden nur bei der Arzneimittelabgabe Anwendung und können nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel oder Medizinprodukte übertragen werden.
Daher muss bei der Abgabe von Hilfsmitteln das Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigt werden. Das bedeutet: Hat die Praxis zwei Packungen eines Hilfsmittels zu 50 Stück verordnet, muss eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden, sofern diese im Handel und wirtschaftlich ist. Berücksichtigt die Apotheke das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Hilfsmittel-Rezept nicht und liefert zwei Packungen, droht eine Retaxation.
Rezepturen
Bei Rezepturen gilt: Zweimal ist einmal. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten. Ist eine Rezeptur doppelt verordnet oder soll auf zwei Gefäße verteilt hergestellt und abgefüllt werden, gilt dies nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V als unwirtschaftlich.
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Das bedeutet: Die Apotheke muss beispielsweise eine Creme, von der 2 x 50 g verordnet sind, in einem Ansatz herstellen und in ein Abgabegefäß abfüllen. Dementsprechend werden Gefäß und Rezepturzuschlag auch nur einmal berechnet.
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