Wiederholte Abgabe auf ein Rezept: Im Masernschutzgesetz ist auch das Wiederholungsrezept verankert. Das Gesetz sieht vor, dass für ein und dieselbe Verordnung bis zu drei wiederholte Abgaben möglich sind. Wie genau das Vorhaben umgesetzt werden soll, ist noch offen.
Für das Wiederholungsrezept sind zwei Gesetzesänderungen nötig. Zum einen muss das Arzneimittelgesetz (AMG) in § 48 geändert werden. Denn darin heißt es bislang, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf. Im Dezember hatte der Bundesrat beschlossen, den Passus wie folgt zu ändern: Es sei „zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf.“
Eine weitere Änderung ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) nötig, für die zwei Neuerungen beschlossen wurden – in §§ 2 und 4.
Was muss der Arzt vermerken?
Zum einen muss der Arzt vermerken, dass es sich um ein Wiederholungsrezept handelt. Außerdem muss er die Anzahl der Wiederholungen angeben. Das Gesetz ermöglicht eine dreimalige wiederholte Abgabe des Arzneimittels. Demnach kann das Arzneimittel viermal geliefert werden – Erstabgabe plus drei Wiederholungen.
Der Arzt muss außerdem die Gültigkeit des Rezeptes festlegen. Versäumt der Mediziner, die Angabe aufzutragen, ist die Verordnung drei Monate gültig. Laut ABDA dürfen Wiederholungsrezepte bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zulasten der Kassen durch Apotheken beliefert werden.
Was darf die Apotheke abgeben?
Bei der wiederholten Abgabe ist das Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die der Arzt für die erstmalige Abgabe auf dem Rezept angegeben hat.
Wichtig: Für Tierarzneimittel darf keine Wiederholungsverordnung ausgestellt werden.
Für wen ist das Wiederholungsrezept geeignet?
Vor allem chronisch Kranken spart das Wiederholungsrezept Zeit und mindert den Aufwand. Vorausgesetzt die Patienten sind gut auf ein Arzneimittel eingestellt. Denn insbesondere für sie wurde die Sondervereinbarung getroffen.
Welche Hürden gibt es?
Schon der GKV-Spitzenverband hatte in einer Stellungnahme auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen.
Wann darf das Rezept in die Abrechnung?
Grundsätzlich darf eine Verordnung erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist. Problematisch ist dies vor allem bei Hochpreisern. Gerade kleine Apotheken könnten in ihrer Existenz bedroht werden, wenn sie über Monate finanziell in Vorleistung gehen müssen.
Wie und wann wird bedruckt?
Eine Abgabe im Intervall ist beim derzeitigen Rezeptvordruck nicht möglich. Es müssten neue Datenfelder geschaffen werden, die es möglich machen, die Abgabe in den verschiedenen Intervallen zu dokumentieren.
Beim E-Rezept gestaltet sich die Sache einfacher. Hier könnte der Arzt zu einem Zeitpunkt vier Verordnungen ausstellen und dafür unterschiedliche Einlösezeiträume festlegen. Analog ist dies auch in Papierform möglich und geht in beiden Fällen mit einem erhöhten Aufwand einher.
Wo wird das Rezept solange aufbewahrt?
Das Rezept muss nach der Erstabgabe in der Apotheke verbleiben. Denn die Apotheke benötigt das Original für die Abrechnung. Das bedeutet, dass die verbleibenden Abgaben in der Apotheke der Erstabgabe erfolgen müssen. Das Anfertigen einer Kopie wäre zudem nicht fälschungssicher.
Bei der ABDA sind die Herausforderungen zum Prozedere der Abrechnungen und der Voraussetzungen bekannt. „Erste Gespräche der Rahmenvertragspartner zu diesem Thema sind bereits terminiert und finden demnächst statt“, teilte ein Sprecher im Dezember mit.
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