Bundestag: Masernimpfpflicht und Wiederholungsverordnungen
„Impfen ist wichtig – auch gegen Masern“, stellt der Bundestag im Masernschutzgesetz fest. Heute wurde im Bundestag für eine Impfpflicht für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen gestimmt. Das Gesetz enthält zwei weitere Regelungen – die Grippeimpfung in Apotheken und das Ausstellen von Wiederholungsverordnungen. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Masernimpfung
Kinder müssen künftig gegen Masern geimpft sein, wenn sie in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen betreut werden. Der Impfschutz muss vor der Aufnahme in die Einrichtung nachgewiesen werden. Außerdem sollen sich Personen, die in den Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, gegen Masern impfen lassen. „Masernschutz ist Kinderschutz“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU).
Wiederholungsverordnung
Für Chroniker wurde eine Sonderregelung getroffen. Und zwar dürfen Ärzte für Patienten, die eine kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Arzneimitteln benötigen, eine sogenannte Wiederholungsverordnung ausstellen. Der Mediziner legt „fest, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf.“ Die Rezepte müssen besonders gekennzeichnet werden. Den Patienten ist es dann möglich, in dem vom Arzt festgelegten Zeitraum das Arzneimittel nach der Erstabgabe drei weitere Male in der Apotheke zu erhalten. Versäumt der Arzt die Gültigkeitsdauer festzulegen, ist die Verordnung drei Monate gültig. Die Regelung gilt nicht für Tierarzneimittel.
Umsetzung scheint schwierig
Wie genau das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist noch offen und zu klären. Der GKV-Spitzenverband hatte in einer Stellungnahme auf die Schwierigkeiten hingewiesen. Vor allem bei Kassenrezepten wird es problematisch. Sammeln Apotheken die Verordnungen und können diese erst in die Abrechnung geben, wenn alle Packungen abgeholt wurden? So wäre es zumindest sachgemäß, denn ein Rezept darf erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr möglich ist. Ist dies der Fall, dürfte es vor allem bei Hochpreisern problematisch werden, weil Apotheken über Monate in Vorleistung gehen müssen. Außerdem müssten neue Datenfelder auf der Verordnung geschaffen werden, die den Rezeptdruck bei einer Abgabe im Intervall möglich machen. Das Anfertigen einer Kopie für die weitere Abrechnung, wäre möglich aber ebenfalls schwierig und nicht fälschungssicher.
Grippeimpfungen in der Apotheke
Um die Impfquote bei der saisonalen Grippeschutzimpfung zu erhöhen, sollen Apotheken in regionalen Modellprojekten Erwachsene ab einem Alter von 18 Jahren gegen Grippe impfen dürfen. So soll ein niedrigschwelliger Zugang zur Schutzimpfung geschaffen werden. Apotheker müssen – um impfen zu dürfen – entsprechend ärztlich geschult sein und geeignete Räumlichkeiten vorweisen.
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