In knapp zwei Wochen ist es so weit: Am 1. März 2020 tritt die Regelung zum Wiederholungsrezept in Kraft. Ärzte dürfen dann chronisch Kranken die Dauermedikation so verordnen, dass mit ein und demselben Rezept mehrere Abgaben möglich sind. Doch noch immer sind viele Fragen offen.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stecken noch in den Verhandlungen zum Wiederholungsrezept. Verankert ist dieses im Masernschutzgesetz. Findet sich rechtzeitig keine Einigung, scheint das Chaos vorprogrammiert.
Die bekannten Fakten
- Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zulasten der Kasse abgerechnet werden.
- Gedacht sind die Rezepte für chronisch Kranke.
- Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Kommt er dem nicht nach, ist das Rezept drei Monate gültig.
- Die Verordnung muss vom Mediziner als Wiederholungsrezept gekennzeichnet werden.
- Das verordnete Arzneimittel darf einmal plus drei Wiederholungen in jeweils derselben Packungsgröße geliefert werden.
- Das Wiederholungsrezept gilt nur für verschreibungspflichtige Medikamente und nicht für Tierarzneimittel.
- Das Rezept darf erst abgerechnet werden, wenn keine weitere Abgabe auf dessen Grundlage mehr nötig ist.
Die daraus folgenden Fragen
- Wie soll das Rezept gekennzeichnet werden?
- Was passiert, wenn sich während des Gültigkeitszeitraums der Rabattvertrag der Kasse oder der Preis des Arzneimittels ändert? Oder wenn sich der Zuzahlungsstatus des Versicherten ändert?
- Da die Abrechnung des Rezepts erst nach kompletter Belieferung möglich ist: Was ist, wenn der Patient vorher stirbt? Was, wenn das den finanziellen Ruin für die Apotheke bedeutet?
Die praktischen Probleme
- Wo wird das Rezept solange aufbewahrt?
- Was passiert, wenn die Abrechnungsfrist versäumt wurde oder der Versicherte in der Zwischenzeit die Krankenkasse oder den Arzt wechselt?
- Was ist zu tun, wenn die Therapie umgestellt wird?
- Wann wird die Verordnung bedruckt und müssen die einzelnen Abgabedaten auf dem Rezept dokumentiert werden?
- Wann bekommt der Patient die Quittung für die Zuzahlung? Am Ende als Sammelrechnung oder bei jeder einzelnen Belieferung?
Ärzte müssen keine Wiederholungsrezepte ausstellen
Am 11. Februar 2020 haben die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Mitglieder über die anstehende Neuerung informiert und darauf hingewiesen, dass Ärzte nicht zur Ausstellung von Wiederholungsrezepten verpflichtet sind. Die KBV war ohnehin skeptisch und lehnte das Wiederholungsrezept aus Gründen der Patienten- und Arzneimittelsicherheit ab: Gerade die Versorgung chronisch Kranker müsse regelmäßig überwacht und gegebenenfalls angepasst werden. „Wiederholungsverordnungen können dazu führen, dass Versicherte trotz einer entsprechenden Notwendigkeit die Risiken falsch einschätzen, ihren Arzt nicht erneut aufsuchen und damit nicht mehr adäquate, gegebenenfalls sogar die Sicherheit gefährdende Arzneimitteltherapien fortführen“, teilte die KBV in ihrer Stellungnahme mit.
GKV-Spitzenverband sieht Probleme
Probleme sah auch der GKV-Spitzenverband und warnte vor zahlreichen Problemen und offenen Fragen zum Wiederholungsrezept. So müsse klargestellt werden, dass die Arzneimittel nicht unmittelbar nacheinander abgeholt werden sollen. Eine Einmalabholung wäre kritisch, da eine falsche Lagerung die Wirksamkeit beeinflussen könne oder das Verfallsdatum im Jahresverlauf überschritten werden könne. Außerdem wies der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass bei einer Umstellung der Medikation oder einem unterjährigen Versterben der Versicherten erhebliche Verwürfe und somit Mehrausgaben anfallen würden.
Auch die Probleme bei der Rezeptabrechnung wurden angesprochen: Verordnungen dürften erst abgerechnet werden, wenn auf Basis der Verordnung keine Arzneimittel mehr abgegeben werden könnten. „Entsprechend müsste eine Mehrfachverordnung in Form eines einzigen Verordnungsblattes bis zur letzten Abgabe bei der Apotheke verbleiben.“ Dies habe zwei Konsequenzen – der Patient legt sich auf eine bestimmte Apotheke fest und kann dies nicht mehr rückgängig machen und die Vergütung für die Apotheke könnte sich um bis zu ein Jahr verzögern.
Eine unterjährige Abrechnung erfordere die Schaffung neuer Datenfelder. Hierzu benötige es allerdings eine Vorlaufzeit von mindestens neun Monaten. Das Erstellen von Rezeptkopien sei keine Alternative, da diese äußerst manipulationsanfällig seien. Das Problem der Apothekenwahl und der Abrechnung umgehen würde die Ausstellung von mehreren Verordnungsblättern. Allerdings bedeute dies einen Mehraufwand für die Mediziner und auf den Rezepten müsste Platz für die Angabe der unterschiedlichen Abgabezeiträume geschaffen werden.
Das sagt die ABDA
Auch die ABDA hatte gefordert, die freie Apothekenwahl nicht zu beschneiden. Daher sollten Wiederholungsrezepte nur eingelöst werden können, wenn der Patient zuvor persönlich Kontakt zu der Apotheke hatte, hieß es in der Stellungnahme. Bei der ersten und zweiten wiederholenden Belieferung könne so sichergestellt werden, dass dem Patienten die Verschreibung entsprechend gekennzeichnet und im Original durch das Apothekenpersonal wieder ausgehändigt werde. „Es kann nach unserer Auffassung nicht davon ausgegangen werden, dass der Patient bereits bei der ersten Einlösung einer Wiederholungsverschreibung stets sicher weiß, ob er bei den Folgeinlösungen nicht eine andere Apotheke in Anspruch nehmen möchte oder muss.“
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