Wer Corona-Tests für Selbstzahler:innen anbietet, muss auch Gratistests durchführen – oder?
Seit dem 11. Oktober haben nicht mehr alle Bürger:innen Anspruch auf kostenlose Corona-Tests. Wollen Apotheken Corona-Tests für Selbstzahler:innen anbieten, kann der Preis selbst kalkuliert werden und muss sichtbar ausgehangen werden.
Weil inzwischen allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden kann und den Steuerzahler:innen die Übernahme der Testkosten nicht mehr zugemutet werden kann, wurde das Ende der kostenlosen Bürgertests für alle beschlossen. Die Folge: Zahlreiche Teststellen haben ihre Türen geschlossen – darunter auch Apotheken. Wer trotzdem weitertestet, benötigt keine Gewerbeanmeldung – vorausgesetzt die Testung erfolgt in den Apothekenräumen. Denn die Durchführung von PoC-Antigentests in den Apothekenräumen ist eine apothekenübliche Dienstleistung im Sinne von § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung – auch über den 11. Oktober hinaus.
Achtung: Testen Apotheken in externen Räumen, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Denn: In diesem Fall handelt es sich um die Ausübung eines separaten Gewerbes und dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen – informierte die Apothekerkammer Berlin die Kolleg:innen Ende August.
Trotzdem müssen Apotheken einige Neuerungen beachten. Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben nur noch Personen, die nicht geimpft werden können, sowie Personengruppen, für die keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde. Impfunfähige benötigen als Nachweis ein ärztliches Attest.
Corona-Tests für Selbstzahler:innen düfen allerdings nur angeboten werden, wenn auch kostenlose Bürgertests angeboten werden, wurden die Apotheken in Nordrhein-Westfalen zum Monatsanfang informiert. Was sagt die ABDA? Müssen Apotheken kostenlose Bürgertests anbieten, wenn sie Corona-Tests für Selbstzahler:innen anbieten wollen, oder genügt es eines der Angebote zu machen? “Das ist unabhängig voneinander: Es liegt in der freien Entscheidung des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin, ob er/sie mit seiner/ihrer Apotheke die Berechtigung als Leistungserbringer/in nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV wahrnehmen möchte oder nicht. Falls er/sie sich dafür entscheidet, muss er/sie die Erfüllung aller in der Testverordnung geregelten Ansprüche sicherstellen (Prinzip: „ganz oder gar nicht“). Apotheken können auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Coronavirus-Testverordnung Testangebote für Selbstzahler machen. Die Vorgaben der Testverordnung gelten für diese Angebote nicht”, teilt ein Sprecher mit.
Nicht zu vergessen: Apotheken müssen die Kosten, die den Selbstzahler:innen entstehen, in einem Aushang der Teststelle gut sichtbar zur Verfügung stehen.
Wie hoch der Preis für die Selbstzahler:innen für einen Corona-Test ist, kann die Apotheke selbst festlegen. Wie eine aposcope-Umfrage zum Start der neuen Testverorndung zeigte, werde es keine Preisexplosion geben. 85 Prozent der befragten Kolleg:innen hatten sich bereits auf einen Preis festgelegt und der soll im Median bei 15 Euro liegen – über den Bund können die Apotheken ein Testhonorar von 11,50 Euro für Bürgertests abrechnen.
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