Wenn am 1. das Gehalt fehlt
Kaum da und schon wieder weg: Pünktlich zum Monatsersten werden die laufenden Ausgaben wie Miete oder Versicherungen vom Konto abgebucht. Lässt jedoch das Gehalt auf sich warten, kann es für den Arbeitnehmer nicht nur unangenehm, sondern auch teuer werden. Gefallen lassen müssen sich Angestellte verspätete Lohnzahlungen jedoch nicht. Das sind eure Rechte.
Das Gehalt wird nachträglich gezahlt, so ist es dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 17 „Gehaltsfestsetzung“ zu entnehmen. Und zwar so, dass es dem Apothekenmitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag des Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht. Darauf kann sich allerdings nur bei Tarifbindung bezogen werden oder, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auf Anerkennung des BRTV einigen. Außerdem ist im Arbeitsvertrag der Zeitpunkt der Lohnzahlung geregelt.
Kommt der Arbeitgeber den Vorgaben jedoch nicht nach und am Ersten des Monats fehlt der Lohn auf dem Konto, können unter Umständen nicht alle Daueraufträge abgebucht werden. Ist der Dispo hoch genug, bleiben zwar Rückbuchungen aus, aber im Gegenzug werden hohe Zinssätze fällig. Wer keinen Dispositionskredit hat und ins Minus rutscht, muss mit Mahnungen rechnen.
Über Geld spricht man nicht – oder zumindest nicht gerne. Dennoch sollte der Arbeitgeber auf die verspätete oder ausgebliebene Zahlung angesprochen werden. Im Gespräch sollten die Folgen erläutert werden. Möglich ist auch eine Mitteilung in Schriftform, in der der Arbeitgeber über den Verzug informiert und die Außenstände eingefordert werden. Außerdem kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Kommt es über mehrere Monate zu ausbleibenden Gehaltszahlungen, hat der Arbeitnehmer das Recht auf zur fristlosen Kündigung.
Der Anspruch auf Schadensersatz
Entpuppt sich der Chef als Wiederholungstäter und zahlt das Gehalt immer wieder verspätet, kann der Arbeitnehmer gemäß §§ 280 und 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche geltend machen. Eingeschlossen sind entstandene Kosten wie Zinsen für das Ausschöpfen des Dispositionskredits oder die Beschaffung von Geld. Hierfür sind entsprechende Nachweise beizubringen. Außerdem ist nach § 288 ein Verzugszins zu zahlen. In Satz 1 heißt es: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
Wenn die Insolvenz droht
Im Falle einer Insolvenz muss innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Antrag für die Zahlung des gesetzlich vorgesehenen Insolvenzgeldes bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Dieses wird dann für einen Zeitraum von drei Monaten gezahlt.
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