Sammeln Angestellte im Außendienst Überstunden an, stellt sich die Frage nach der Vergütung. Weniger Geld darf es bei Mehrarbeit für Außendienstmitarbeitende nicht geben, zeigt ein Urteil.
Fallen in der Apotheke Überstunden an und werden diese von dem/der Chef:in angeordnet oder zumindest geduldet, gibt es dafür laut § 8 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) entsprechende Zuschläge zwischen 25 und 85 Prozent zur Grundvergütung. Wie hoch die Zuschläge ausfallen, richtet sich nach dem Ausmaß der Mehrarbeit sowie deren Zeitpunkt. „Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen“, heißt es in § 8 weiter. Das bedeutet: Die Zuschläge werden nicht addiert.
Dazu ein Beispiel: Hast du in einer Woche acht Überstunden angesammelt, steht dir dafür gemäß BRTV die Grundvergütung und ein Zuschlag von 25 Prozent zu. Sind jedoch vier der Überstunden in das Zeitfenster der Nachtarbeit gefallen, beispielsweise weil deine Apotheke bis Mitternacht geöffnet hat und/oder du nach 22 Uhr noch dringende Botendienstlieferungen übernommen hast, wird dafür ein Zuschlag von 50 Prozent zur Grundvergütung fällig. Die 25 Prozent für bis zu zehn Stunden Mehrarbeit werden dabei nicht zu insgesamt 75 Prozent Zuschlag addiert.
So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn Chef:innen für Überstunden bei Mitarbeitenden im Außendienst weniger Geld zahlen wollen als für Mehrarbeit im Betrieb? Das hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu entscheiden.
Abweichende Regelung zur Vergütung von Mehrarbeit unzulässig
Im vorliegenden Fall, den der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) betreut hat, hatte ein Angestellter geklagt, der für seinen Arbeitgeber hauptsächlich im Außendienst tätig war und dabei regelmäßig Überstunden machte. Die entsprechende Vergütung dafür war in einer Gesamtbetriebsvereinbarung festgehalten. Demnach wurden für die Berechnung der anfallenden Zuschläge die Anzahl der geleisteten Überstunden im Monat und die Anzahl der Überstunden zu besonderen Zeitpunkten, beispielsweise nachts, gegenübergestellt und miteinander verrechnet, sodass Angestellte lediglich den jeweils höheren Zuschlag erhielten. Das Problem: Die Regelung galt nicht für alle Beschäftigten, sondern nur für einige. Für den Rest erfolgte eine Verrechnung der entsprechenden Zuschläge nur, wenn diese an einem individuellen Arbeitstag zusammenfielen. Folglich sollten einige Angestellte, darunter auch der Beschäftigte im Außendienst, weniger Geld für ihre Überstunden erhalten.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. „Die Überstunde eines Außendienstmitarbeiters ist nicht weniger wert als die eines anderen Arbeitnehmers“, heißt es laut DGB wörtlich im Urteil. Somit dürfe die Vergütung der Mehrarbeit nicht voneinander abweichen.
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