Weil das Patent von Lenalidomid (Revlimid, Bristol-Myers Squibb) in diesem Jahr abläuft und entsprechende Generika auf den Markt kommen werden, muss das T-Rezept angepasst werden. Außerdem wurde eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung beschlossen: Apotheken sollen künftig den Patient:innen die Gebrauchsinformation aushändigen – bislang lag die Zuständigkeit bei den Verschreibenden. Ärzt:innen sollen den Passus auf dem T-Rezept streichen.
T-Rezepte unterscheiden sich nicht nur in der Farbe von Muster-16-Verordnungen. Es gelten auch besondere Vorgaben. So müssen Ärzt:innen im Verordnungsfeld drei der vier Felder ankreuzen. Eines der Felder steht für die Übergabe des medizinischen Infomaterials. Mit dem Kreuz bestätigen Ärzt:innen folgendes: „dem/der Patient:in wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt.“
Doch dieser Punkt entfällt künftig. Denn Ärzt:innen wissen aufgrund des Patentablaufs von Lenalidomid nicht, ob anstelle des verordneten Arzneimittels ein Generikum abgegeben wird – sprich ein preisgünstiges Arzneimittel, das mit dem verordneten Präparat in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.
Darum erhalten Patient:innen künftig eine Packungsbeilage bei Aushändigung des Arzneimittels in der Apotheke. Eine Anpassung des T-Rezeptes ist also nötig. Dies obliegt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM werde das T-Rezeptformular zeitnah so ändern, dass der Text zur Aushändigung von Materialien an die Patient:innen den Vorgaben der AMVV entspricht. Bis dahin können Ärzt:innen den Satzteil „sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels“ streichen. Somit verlieren T-Rezepte, die noch im Umlauf sind, nicht ihre Gültigkeit und müssen nicht vernichtet werden.
Ärzt:innen müssen den Patient:innen auf Grund der geänderten Rechtsgrundlage nur noch das notwendige medizinische Informationsmaterial gemäß der Fachinformation aushändigen – aber eben nicht mehr die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels.
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