Wegen Kopftuch: Benachteiligung tabu
Benachteiligungen am Arbeitsplatz gehören für einige Angestellte zur Realität. Dabei spielt neben dem Geschlecht oftmals auch die Religion eine Rolle. Für besonderen Zündstoff sorgt dabei meist die „Kopftuch-Frage“. Fest steht: Eine Benachteiligung aufgrund eines Kopftuchs ist tabu, und zwar schon in der Bewerbung. Andernfalls besteht Anspruch auf Entschädigung, zeigt ein Urteil.
Ob Anstecker/Buttons mit politischen Botschaften oder Ketten und Armbänder mit religiöser Bedeutung: Das Tragen von bestimmten Symbolen kann am Arbeitsplatz zum Streitthema werden. Das gilt erst Recht, wenn Angestellte ständig in Kontakt mit Dritten sind und somit den Arbeitgeber repräsentieren. Auch die Frage rund um das Kopftuch sorgt immer wieder für Diskussionen.
Auf der einen Seite stehen das Benachteiligungsverbot gemäß Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach niemand aufgrund von Herkunft, Religion, Geschlecht und Co. diskriminiert werden darf, sowie das in Artikel 4 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht auf Religionsfreiheit. Auf der anderen Seite kommt das Neutralitätsgebot zum Tragen, zu dem laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch Angestellte angehalten werden dürfen. Politische und/oder religiöse Zeichen und Symbole am Arbeitsplatz können also unter gewissen Voraussetzungen untersagt werden.
Doch damit ein entsprechendes Verbot zulässig ist, muss dafür ein tatsächliches Bedürfnis vorliegen, beispielsweise das Vermeiden von potenziellen Konflikten im Kunden- oder Bürgerkontakt. Andernfalls kann das Ablehnen eines Kopftuchs, beispielsweise im Bewerbungsprozess, als Benachteiligung angesehen und für Chef:innen teuer werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich klargestellt hat.
Jobabsage wegen Kopftuch: Benachteiligung tabu
So wurde eine Frau im Bewerbungsprozess ohne Begründung abgelehnt und führte dies auf das im Lebenslauf hinterlegte Foto mit Kopftuch zurück, was ihr zufolge eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion darstellte. Zwar argumentierte der Arbeitgeber, dass im jeweiligen Arbeitsbereich – der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens – Kopfbedeckungen allgemein tabu seien, und zudem ein staatliches Neutralitätsgebot gelte, wodurch das Kopftuchverbot gerechtfertigt sei.
Doch die Richter:innen zweifelten an der Begründung, gaben stattdessen der Frau Recht und sahen ebenfalls die Religion der Bewerberin als Grund für die Absage. Außerdem sahen sie kein „tatsächliches Bedürfnis“ für einen vermeintlichen Neutralitätsanspruch seitens des Arbeitgebers. Genau gab es keine Hinweise darauf, dass die entsprechende Benachteiligung aufgrund der Religion gemäß § 8 Absatz 1 AGG „wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“ Daher handelte es sich bei der Absage um einen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben, der Entschädigung und Schadensersatz zur Folge hat (§ 15 AGG). Die Folge: Der Arbeitgeber muss der Frau 3.500 Euro Entschädigung zahlen, urteilte das BAG.
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