Wie du bei der Arbeit in der Apotheke aussiehst, wird oft auch durch die Apothekenleitung mitbestimmt. Stichwort Arbeitskleidung. Und auch in puncto Make-up und Co. können Chef:innen ein Wörtchen mitreden. Bleibt noch die entscheidende Frage: Ist ein Kopftuch in der Apotheke erlaubt beziehungsweise dürfen Arbeitgebende dies verbieten?
Die Antwort liefert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes: „Grundsätzlich darf in Deutschland jeder Mensch die eigene Religion frei ausleben – auch am Arbeitsplatz. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 des Grundgesetzes).“ Hinzu kommt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit dem Benachteiligungsverbot festlegt, dass Angestellte unter anderem nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden dürfen – weder am Arbeitsplatz noch im Bewerbungsprozess. Demnach ist ein Kopftuch in der Apotheke grundsätzlich erlaubt.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn sachliche Gründe ein solches Verbot rechtfertigen. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzmaßnahmen, wonach ein Kopftuch für die Ausübung der Tätigkeit gefährlich werden könnte. In der Rezeptur kann es beispielsweise gefährlich werden, wenn du einen Bunsenbrenner verwendest und das Kopftuch beim Herunterbeugen in die Flamme gerät.
Kopftuch in der Apotheke: Arbeitgebende dürfen auf Neutralität bestehen
Und dann ist da noch das Recht auf neutrales Auftreten, das Arbeitgebenden zusteht. Demnach können Chef:innen darauf bestehen, dass sich ihr Unternehmen in puncto Religion, politische Einstellung und Co. neutral verhält und keine entsprechenden Symbole gezeigt werden. Dies darf dann auch von Angestellten verlangt werden, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der/die Chef:in mit einem „wirklichen Bedürfnis“ argumentieren könne, beispielsweise Neutralität im Kundenkontakt.
„Aber: Diesen Neutralitätsanspruch können Arbeitgeber nur für Tätigkeiten erheben, die im weiteren Sinne für das Unternehmen repräsentativ sind. Vor allem muss der Neutralitätsanspruch in gleichem Maße für politische oder weltanschauliche Überzeugungen gelten und kann sich nicht nur auf die Religion beziehen“, heißt es von der Antidiskriminierungsstelle weiter. Im Klartext bedeutet das: Die Apothekenleitung darf beispielsweise darauf bestehen, dass du auf das Kopftuch verzichtest, wenn du in der Apotheke im HV stehst oder im Botendienst unterwegs bist, da du währenddessen die Apotheke gegenüber Kund:innen repräsentierst. Gleiches gilt dann jedoch auch zum Beispiel für das Tragen von politischen Symbolen wie Flaggen und Co.
Gleiche Rechte und Pflichten für alle Mitarbeiter:innen
Hinzu kommt, dass die Forderung nach einem neutralen Auftreten in einer Betriebsvereinbarung festgehalten und ausnahmslos für alle Angestellten gelten muss. Ist das Kopftuch in der Apotheke also tabu, dürfen beispielsweise Mitarbeiter:innen christlichen oder jüdischen Glaubens ebenfalls keine sichtbaren religiösen Symbole tragen. „Neutralitätsregelungen, die mittelbar nur einzelne Religionen betreffen oder nur zum Zweck eingeführt wurden, einzelnen Beschäftigten das Tragen religiöser Symbole zu verbieten, sind unzulässig.“ Es komme jedoch auch immer auf den Einzelfall an, stellt die Antidiskriminierungsstelle klar.
Wird gegen eine gültige Neutralitätsregelung verstoßen, können Arbeitgebende arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen, beispielsweise Beschäftigte abmahnen oder schlimmstenfalls verhaltensbedingt kündigen.
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