Während der Corona-Pandemie gibt es bei der Rezeptbelieferung verschiedene Erleichterungen, Ausnahmen und Freiheiten für die Apotheke. Unter anderem darf das Aut-idem-Kreuz von der Apotheke aufgehoben werden. Möglich ist dies zeitlich begrenzt und in Rücksprache mit dem Arzt.
Aut-idem bedeutet „oder das Gleiche“. Ist das Feld markiert, ist der Apotheke ein Austausch auf ein anderes, wirkstoffgleiches rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel untersagt – eine Ausnahme ist der Austausch zwischen Original und Import.
Macht der Arzt das Substitutionsverbot kenntlich, darf er kreativ sein. Es steht dem Mediziner frei, wie er das Feld markiert. In der Regel wird ein Kreuz gesetzt. Es dürfte aber auch ein Kringel, ein Punkt oder ein Smiley sein. Auch ein Durchstreichen des Feldes ist möglich. Entscheidend ist lediglich, dass eine Markierung erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt das Feld handschriftlich oder maschinell markiert. Die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch gemäß Rahmenvertrag nicht.
Aut-idem-Kreuz aufheben?
Nur der Verschreibende darf das Kreuz setzen und auch wieder aufheben – das gilt auch, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar ist. So sieht es der Rahmenvertrag vor. Weil nur der Arzt das Austauschverbot aufheben kann, ist ein neues Rezept nötig oder die Verordnung muss von der Praxis entsprechend geändert werden.
Ausnahme Corona-Pandemie
Gemäß der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung darf die Apotheke in Rücksprache mit dem Arzt das Aut-idem-Kreuz vorübergehend und ausnahmsweise aufheben und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel austauschen. Und das, ohne dass ein neues Rezept ausgestellt werden muss. Die Rückpsprache ist entsprechend auf der Verordnung zu vermerken und abzuzeichnen. Zusätzlich sollte ein Hinweis auf Covid-19 nicht fehlen.
Während der Corona-Pandemie dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist das wirkstoffgleiche Arzneimittel nicht vorrätig und das abzugebende nicht lieferbar, darf das lieferbare wirkstoffgleiche Präparat bestellt und abgegeben werden. Sind weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben; dies ist entsprechend auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. In der Verordnung heißt es: „Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat.“
Wird gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert, ist kein Sonderkennzeichen aufzudrucken. Wird jedoch nicht entsprechend der Abgaberangfolge oder Aut-simile versorgt, müssen Sonderkennzeichen (02567024) und entsprechender Faktor (5 oder 6) auf dem Rezept einen Platz finden.
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