Wegen Arbeitszeitbetrug: Angestellter muss mehr als 20.000 Euro zahlen
Überwachung von Angestellten – ja oder nein? Geht es um den Verdacht von Arbeitszeitbetrug, kommt diese Frage immer wieder auf. Fest steht: Unter gewissen Voraussetzungen ist sogar das Engagieren eines/einer Detektivin zulässig. Mehr noch: Angestellte müssen mitunter selbst die Kosten tragen, zeigt ein Urteil um eine Summe von mehr als 20.000 Euro.
Bei der Erfassung der Arbeitszeit zu tricksen, ist tabu. Denn dabei handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern auch um eine Form von Betrug. Kein Wunder, dass eine fristlose Kündigung droht, wenn Chef:innen den Arbeitszeitbetrug nachweisen können. Dafür dürfen sie Mitarbeitende unter Umständen – genau bei konkretem Verdacht – sogar überwachen. Mehr noch. Arbeitnehmende können dabei zur Kasse gebeten werden, wie ein Urteil zeigt. So muss ein Angestellter mehr als 20.000 Euro an seinen Chef zahlen – für einen Arbeitszeitbetrug, den ein Detektiv nachgewiesen hat.
Übrigens: Damit eine Überwachung von Mitarbeitenden als zulässig gilt, müssen zuvor alle anderen milderen Maßnahmen erfolglos geblieben sein. Zudem sollte die Überwachung nicht ständig und so datensparsam wie möglich erfolgen.
Der Fall
Was war passiert? Bei einem Mitarbeiter eines Verkehrsunternehmens hegte der Chef den Verdacht, dass dieser Arbeitszeitbetrug begeht und unter anderem während der Arbeitszeit Besuche im Fitnessstudio oder beim Friseur absolvierte. Nachdem ein Detektiv dies bestätigte, folgte die fristlose Kündigung. Doch der Mitarbeiter wehrte sich und klagte – auch wegen einer vermeintlich datenschutztechnisch unzulässigen Überwachung. Das wiederum ließ der Chef nicht auf sich beruhen, sondern antwortete mit einer Gegenklage, bei der er für den begangenen Arbeitszeitbetrug und die entstandenen Kosten für den Detektiv mehr als 20.000 Euro verlangte.
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil. Demnach ist die fristlose Kündigung aufgrund eines vorsätzlichen und umfassenden Arbeitszeitbetrugs rechtens. „Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen“, heißt es vom Gericht. Dabei sei vor allem der schwere Vertrauensbruch entscheidend.
Detektiv weist Arbeitszeitbetrug nach
Und auch die Überwachung durch den Detektiv erklärten die Richter:innen für zulässig und sahen keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, da der Arbeitnehmer nur während seiner Schichtzeiten im öffentlichen Verkehrsraum über einen Zeitraum von wenigen Tagen überwacht wurde und „praktisch nur das dokumentiert wurde, was jeder beliebige Passant ebenfalls hätte wahrnehmen können“, heißt es.
Mehr noch: Weil der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug durch den Detektiv bestätigt werden konnte, hat der Chef Anspruch auf Kostenerstattung, und zwar in Höhe von rund 21.609 Euro. Der Angestellte muss also zahlen.
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