Wechselnde Arbeitszeiten: Faktor bei Urlaubsberechnung nicht vergessen
Ein Großteil der PTA arbeitet in Teilzeit in der Apotheke. Das wirkt sich neben dem Gehalt und der Anzahl der Arbeitstage bekanntlich auch auf den Urlaubsanspruch aus. Wird dieser berechnet, gibt es einiges zu beachten, vor allem bei wechselnden Arbeitszeiten.
Dass bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs für Teilzeitkräfte Urlaubs- in wöchentliche Arbeitstage umgerechnet werden müssen, ist bekannt. Es gilt die Formel: Urlaubstage pro Jahr / reguläre Arbeitstage pro Woche x Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage in der Woche = Urlaubstage bei Teilzeit. Während Vollzeitkräfte mit Tarifbindung im Bundesgebiet bei einer sechs Tage Woche 34 freie Tage erhalten, ergibt sich bei Angestellten, die beispielsweise wöchentlich nur vier Tage arbeiten ein Anspruch von 23 Urlaubstagen – 34 geteilt durch 6 mal 4.
Doch knifflig wird es bei wechselnden Arbeitszeiten, also wenn sich die Anzahl der Arbeitstage von Woche zu Woche unterscheidet. Arbeiten PTA beispielsweise in der einen Woche an vier Tagen, in der nächsten jedoch an fünf, muss dies entsprechend berücksichtigt werden. Hier kommt bei der Urlaubsberechnung ein entsprechender Faktor ins Spiel, wie die Adexa informiert.
Übrigens: Für PTA und andere Apothekenangestellte mit Tarifbindung kommt nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit ein weiterer Urlaubstag pro Jahr hinzu. Dafür müssen die fünf Jahre laut Adexa jedoch bereits zum 1. Januar des entsprechenden Kalenderjahres erreicht sein. Sprich, wenn das Arbeitsverhältnis erst im August begonnen hat, greift der zusätzliche freie Tag erst ab dem Folgejahr.
Urlaub: Wechselnde Arbeitszeiten über Faktor berücksichtigen
Für Arbeitstage, die neben den regulären Tagen zweiwöchentlich hinzukommen, wird ein Wert von 0,5 angenommen. Bei vierwöchentlich anfallenden Arbeitstagen gilt der Wert von 0,25. Arbeitet ein/e PTA mit Tarifbindung also montags, dienstags, freitags und alle zwei Wochen samstags, werden 3,5 Arbeitstage für die Urlaubsberechnung herangezogen, stellt die Adexa klar. Es ergibt sich somit ein Jahresurlaub von 20 Tagen.
Achtung, Sonderfall: Übernehmen Teilzeitkräfte jeden Monat fest einen Samstagsdienst, wird dies mit dem Faktor 0,23 berechnet. Bei Arbeitszeiten, die sich auf montags, dienstags, donnerstags und freitags sowie einen Samstag im Monat erstrecken, bilden folglich 4,23 Arbeitstage die Grundlage, sodass 24 Urlaubstage im Jahr berechnet werden.
Neben dem Urlaubsanspruch entscheiden die konkreten Arbeitszeiten auch darüber, wie viele Urlaubstage investiert werden müssen. Für eine Woche, in der nur drei Arbeitstage anfallen, müssen auch nur drei Urlaubstage genommen werden, wohingegen vier Tage fällig werden, wenn die freie Zeit in die Woche fällt, in der der Samstagsdienst liegt.
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