Arbeitszeiterfassung: Aufzeichnungen erlaubt?
Rund um die Arbeitszeiterfassung gibt es immer wieder Diskussionen. Denn diese ist zwar Pflicht, doch die Umsetzung sorgt oftmals für Ärger. Vor allem rund um das Wie herrscht weiterhin Unklarheit. Sind beispielsweise Aufzeichnungen bei der Arbeitszeiterfassung – Fotos und/oder Videos – erlaubt?
Schon seit mehreren Jahren steht fest: Die Erfassung der Arbeitszeit ist hierzulande Pflicht. Nachdem dies bereits 2019 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf EU-Ebene entschieden wurde, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies 2022 in seinem Urteil bestätigt. Somit müssen Chef:innen die geleistete Arbeitszeit ihrer Angestellten dokumentieren, und zwar objektiv, transparent und verlässlich – zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten.
Doch eine gesetzliche Grundlage über das Wie steht seitdem aus. Die neue schwarz-rote Bundesregierung hat sich die Schaffung einer Regelung zur Arbeitszeiterfassung zum Ziel gesetzt. „Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorsehen. Die Vertrauensarbeitszeit bleibt ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich“, heißt es im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD.
Bis es so weit ist, entscheiden Arbeitgebende, wie sie die BAG-Entscheidung umsetzen. Doch dabei gibt es Grenzen. Sind beispielsweise Aufzeichnungen per Foto oder Video bei der Arbeitszeiterfassung erlaubt?
Arbeitszeiterfassung: Aufzeichnungen per Video oder Foto tabu?
Generell gilt: Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich zulässig. Als Voraussetzungen dafür gelten jedoch unter anderem, dass Beschäftigte entsprechend informiert werden müssen, wichtige Gründe dafür vorliegen und die Regelungen des Datenschutzes eingehalten werden. Aufzeichnungen bei der Arbeitszeiterfassung – beispielsweise per Foto oder Video – dürfen somit nicht ohne Weiteres erfolgen. Stattdessen müssen Angestellte davon in Kenntnis gesetzt werden und sich einverstanden erklären. Ähnlich verhält es sich beim Scannen von Fingerabdrücken.
Denn es greifen das allgemeine und das Datenschutzrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Und das bedeutet auch, dass gemäß DSGVO eine datenschutzrechtliche Interessenabwägung erfolgen und die Aufzeichnung auf ein Minimum beschränkt werden muss. Außerdem dürfen entsprechende Aufnahmen nur so kurz wie möglich gespeichert werden. Heimliche Aufnahmen sind dagegen in jedem Fall tabu.
Übrigens: Ist die Aufzeichnung bei der Arbeitszeiterfassung widerrechtlich erfolgt, kann sie als unzulässig betrachtet werden, selbst wenn dadurch ein Arbeitszeitbetrug nachgewiesen werden kann.
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