Weniger Arbeit, mehr Freizeit: Dieser Wunsch wird auch bei den Apothekenangestellten immer beliebter und ein Wechsel auf Teilzeit kommt ins Spiel. Doch muss die Arbeitszeit mindestens um eine bestimmte Stundenzahl verringert werden?
Der Anspruch auf Teilzeit steht gemäß § 8 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) allen Arbeitnehmenden zu, die mindestens seit sechs Monaten im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind und deren Betrieb 15 Mitarbeiter:innen oder mehr umfasst.
Der Wunsch auf Stundenreduzierung muss schriftlich eingereicht werden, und zwar inklusive der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Letzterer muss der/die Chef:in in der Regel zustimmen, außer es sprechen betriebliche Gründe dagegen. Eine Sechs-Tage-Woche ist für PTA also trotz Teilzeit möglich. So weit, so bekannt. Aber was gilt in puncto Umfang der Stundenreduzierung? Muss die Arbeitszeit um einen bestimmten Prozentsatz verkürzt werden?
Wechsel auf Teilzeit: Auch geringe Reduzierung ist möglich
Generell gilt: Eine Mindestvorgabe für den Wechsel auf Teilzeit gibt es nicht. Weder das TzBfG sieht eine entsprechende Regelung vor „und auch das Bundesarbeitsgericht hat bisher keine Notwendigkeit gesehen, einen Mindestumfang festzulegen“, heißt es vom DGB Rechtsschutz. Demnach sollte grundsätzlich auch eine geringfügige Reduzierung möglich sein. Denn: „Selbst für eine prozentual niedrige Veränderung seiner Arbeitszeit kann man gute Gründe haben!“ Das Problem: Eine geringfügige Reduzierung kann den Verdacht erwecken, damit in Wahrheit nur günstigere Arbeitszeiten erreichen zu wollen.
So geschehen in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Hamburg, der vom DGB Rechtsschutz begleitet wurde. Dort hatte ein Angestellter geklagt, weil sein Chef zwar seinen Wechsel auf Teilzeit erlaubt, die gewünschte neue Stundenverteilung jedoch abgelehnt hatte. Konkret ging es um eine Reduzierung von einer 37,5- auf eine 35-Stunden-Woche, also um 2,5 Wochenstunden weniger. Das Problem: Der Angestellte hatte bisher in Vollzeit in einem Zwei-Schicht-System mit wechselndem Arbeitsbeginn gearbeitet. Mit seinem Teilzeitantrag reichte er jedoch neue Wunscharbeitszeiten ein, die nur noch eine Schicht bedeuten würden. Das verweigerte der Arbeitgeber.
Keine Tricksereien bei der Arbeitszeit
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Denn die Richter:innen sahen in dem Wechsel auf Teilzeit durch das geringe Maß an Stundenreduzierung einen „Trick“, um das Zwei-Schicht-System zu umgehen und „die gesamte Arbeitszeit neu zu strukturieren“, wie es im Urteil heißt. Demnach wolle der Beschäftigte mit 2,5 Wochenstunden – oder 6,7 Prozent – weniger den bisherigen Zeitrahmen seiner Arbeitszeit um rund 33 Prozent verringern. Dies sei jedoch nicht im Sinne des TzBfG und führe die Regelungen der Gewerbeordnung, wonach Arbeitgebende das Weisungsrecht haben, „ad absurdum“. Vielmehr sei eine Reduzierung des Arbeitszeitvolumens nur in dem Maß möglich, in dem sich auch die Stundenreduzierung bewegt. Im vorliegenden Fall also 6,7 Prozent.
Was sagt der DGB Rechtsschutz dazu? Die Expert:innen geben zu bedenken, dass vermutlich schon betriebliche Gründe gegen die Wunscharbeitszeit gesprochen hätten. Eine entsprechende Prüfung wurde vom Gericht aber gar nicht vorgenommen, sondern dem Kläger sei wegen der geringen Reduzierung von 2,5 Stunden von vornherein „Trickserei“ unterstellt worden. Dabei muss ein Wechsel auf Teilzeit generell nicht begründet werden.
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