Website, Social Media und Co.: Vorsicht bei Bildern für den Internetauftritt
Egal ob die Apothekenwebsite oder die Accounts bei Facebook, Instagram und Co. – die Betreuung der Online-Präsenz der Apotheke liegt oftmals bei Mitarbeitenden wie PTA. Doch dabei lauern einige Stolperfallen, beispielsweise in Sachen Bilder für den Internetauftritt.
Um die Kundenbindung zu stärken und auch neue Kund:innen zu gewinnen, geht für Apotheken ohne Internetauftritt praktisch nichts mehr. Denn dieser liefert neben Informationen wie Öffnungszeiten und Co. auch einen Einblick in die Apotheke und das Team. Die Betreuung der verschiedenen Kanäle liegt dabei oft bei PTA und anderen Apothekenangestellten. Und die lassen ihrer Kreativität mitunter freien Lauf. Ärger droht jedoch, wenn es um die Frage nach entsprechenden Bildern für den Internetauftritt geht.
Bilder für den Internetauftritt: Was gilt?
„Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte“ – Kein Wunder, dass auf der Apothekenwebsite und den Social Media-Kanälen keine ellenlangen Texte zu lesen sein sollen. Stattdessen dienen Bilder dazu, Kund:innen von der Apotheke zu überzeugen. Doch einfach ein Foto aus dem Internet auf der Apothekenwebsite einstellen oder im HV ein Bild knipsen, ist tabu. Stichwort Urheberrecht. Das bedeutet, es dürfen nur Bilder für den Internetauftritt der Apotheke genutzt werden, für die auch die Einwilligung des/der Urheber:in vorliegt – und zwar unabhängig davon, ob das Bild mit einem Verweis auf den/die Urheber:in veröffentlicht wird. Für Bilder aus dem Internet kann die Apotheke beispielsweise eine Nutzungslizenz erwerben.
Und was gilt für Fotos aus der Apotheke, beispielsweise die während der Beratung im HV entstanden sind? Sind auf den Bildern Kund:innen zu sehen, ist auch hier Vorsicht geboten. Denn es gilt gemäß dem in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geregelten Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild. Wird dieses verletzt, kann der/die Betroffene oftmals nicht nur die Vernichtung/Löschung, sondern auch eine Entschädigung einfordern – erst recht bei kommerzieller Nutzung. Problematisch wird es, sobald Personen nicht Teil einer Menschenmenge, sondern klar zu identifizieren sind und keine Einwilligung für das Fotografieren und das Verbreiten des Bildes erteilt wurde. Grundlage ist § 22 Kunsturhebergesetz (KUG).
Bevor du also Bilder für den Internetauftritt der Apotheke nutzt, solltest du dir eine Einwilligung einholen, egal ob für Fotos oder andere Bilder aus dem Netz.
Übrigens: Sollen auf der Apothekenwebsite und/oder den Social Media-Kanälen Mitarbeitende zu sehen sein, um Kund:innen einen Eindruck vom Team zu liefern, geht das nicht ohne Erlaubnis des/der Kolleg:in. Andernfalls drohen Schadenersatz und Schmerzensgeld.
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