Was ist zu tun, wenn die Stückzahl fehlt?
Gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss eine Verordnung die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ enthalten. Fehlt die Angabe zur Packungsgröße oder Stückzahl, sollte Rücksprache mit der Praxis gehalten werden. Im dringenden Fall kann § 17 Rahmenvertrag helfen.
Fehlt die Mengenangabe – Stückzahl oder N-Bezeichnung – auf dem Muster-16-Rezept, ist Arztrücksprache zu halten. Ist dies nicht möglich, weil ein dringender Fall vorliegt und die unverzügliche Abgabe des Arzneimittels erforderlich ist, kann gemäß § 17 Rahmenvertrag die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden, vorausgesetzt die Packung ist nicht größer als die kleinste vertriebene normierte Packung.
„Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“
§ 17 hält weitere Sonderregelungen für den dringenden Fall – Akutversorgung, Notdienst – bereit.
- Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
- Wurde eine N-Bezeichnung angegeben und ist keine Packung des verordneten Normbereichs vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist mit der kleinsten normierten Packung zu versorgen. Ist auch eine solche Packung nicht vorrätig, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben; dabei darf aber die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden. Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
- Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, ist die nächstkleinere vorrätige Packung abzugeben.
- Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, sofern die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.
- Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße.
Stückzahl fehlt: Das sagt der vdek-AVV
Der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (vdek-AVV) liefert in § 5 die Möglichkeit, die kleinste Packung abzugeben. „Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels, so gilt die kleinste Packung als verschrieben und abrechnungsfähig.“
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