Für die einen sind Fortbildungen eine willkommene Gelegenheit, um dem stressigen Apothekenalltag zu entfliehen, für die anderen eher eine zusätzliche Belastung. Doch egal zu welcher Gruppe du gehörst: Daran teilzunehmen, kann mitunter verpflichtend sein. Für eine vorgetäuschte Teilnahme an einer Fortbildung riskierst du dagegen den Job.
Dass Fort- und Weiterbildungen für PTA dazugehören, um im Apothekenalltag „up to date“ zu bleiben, ist bekannt. Dafür steht ihnen gemäß Bundesrahmentarifvertrag Fortbildungsurlaub zu, und zwar ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten.
- Apotheker:innen, PTA und Pharmazieingenieure erhalten sechs Werktage Bildungsurlaub für zwei Kalenderjahre,
- für PKA sind es für zwei Kalenderjahre drei Werktage,
- bei Teilzeitangestellten errechnet sich der Anspruch anteilig im Verhältnis zur Vollzeit mit 40 Wochenstunden.
Haben sich PTA für eine passende fachliche Maßnahme entschieden, braucht es noch das GO von dem/der Chef:in. Doch wer eine vermeintliche Fortbildung nur als Alibi nutzt, um sich freie Zeit zu verschaffen und die Teilnahme demnach nur vortäuscht, riskiert die Kündigung.
Übrigens: PTA und andere Apothekenangestellte müssen ihre Teilnahme durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen und auf Wunsch der Apothekenleitung vorlegen.
Kündigung wegen vorgetäuschter Teilnahme an Fortbildung
Wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Verden hervorgeht, hat ein Angestellter für eine vorgetäuschte Teilnahme an einer Fortbildung die Kündigung kassiert, und zwar zu Recht. Der Mann wollte demnach für eine Woche an einem Seminar rund um das Thema Schwerbehindertenvertretung teilnehmen, was sein Arbeitgeber nicht nur genehmigt, sondern auch alle dafür anfallenden Kosten übernommen und einen Mietwagen zur Verfügung gestellt hatte. Doch der Angestellte nahm nur drei von fünf Tagen an der Fortbildung teil und widmete sich in den ersten beiden Tagen anderen Veranstaltungen – angeblich im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit. Der Chef fand dies heraus und reagierte mit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Richter:innen am Arbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht und sahen in der vorgetäuschten Teilnahme an der Fortbildung eine erhebliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses. Hinzukommt, dass der Mann unrechtmäßige Kosten für die Fahrten zu den anderen Veranstaltungen geltend gemacht hatte. Diese objektiv falschen Angaben zu Arbeitszeit und Spesen rechtfertigen die außerordentliche Kündigung, heißt es zur Begründung.
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