Vor dem Urlaub krank: Rückkehr in die Apotheke Pflicht?
Im Urlaub krank zu werden, kann niemand gebrauchen. Schließlich fallen die Pläne für die freien Tage dadurch meist ins Wasser. Doch was gilt, wenn Angestellte vorher arbeitsunfähig werden, pünktlich zum Urlaub aber wieder gesund sind? Dürfen die freien Tage trotzdem genommen werden oder kann der/die Chef:in zuerst auf eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bestehen?
Es ist Urlaubszeit und das heißt in der Apotheke einmal mehr durchhalten. Denn fehlt bei dem ohnehin schon bestehenden Personalmangel noch ein/e Kolleg:in oder sogar mehrere aus dem Team urlaubsbedingt, müssen die restlichen Mitarbeitenden die Stellung halten und weitere Aufgaben übernehmen. Kein Wunder, dass der Ärger groß ist, wenn Angestellte ausgerechnet in der Woche vor dem Urlaub krank werden und somit noch länger als geplant abwesend sind. Doch dürfen Beschäftigte nach überstandener Krankheit überhaupt nahtlos in den Urlaub gehen oder kann der/die Chef:in eine Rückkehr in die Apotheke verlangen?
Vorher krank: Urlaub muss nicht verschoben werden
Generell gilt: Für eine Krankheit vor dem Urlaub gibt es keine speziellen Regelungen. Es gelten somit die regulären Vorgaben rund um eine krankheitsbedingte Abwesenheit: Der/die Chef:in sollte unverzüglich informiert werden, spätestens ab dem vierten Tag muss laut Bundesrahmentarifvertrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – teilweise auch schon ab Tag eins – vorliegen und Angestellte dürfen während der Krankheit nichts unternehmen, was ihre Genesung gefährdet.
Endet die AU genau am letzten Arbeitstag, bevor der Urlaub beginnt, kann dieser wie geplant in Anspruch genommen werden – vorausgesetzt, er wurde bereits genehmigt. Eine rechtliche Grundlage, die es Angestellten verbietet, nach Krankheit direkt in den Urlaub zu gehen, gibt es nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass der/die Chef:in verlangt, die freie Zeit zu verschieben, um vorher noch einmal auf die Arbeit zurückzukehren, beispielsweise wenigstens für einen Tag.
Ob Angestellte direkt vor dem Urlaub krank waren, darf folglich in der Regel für die Inanspruchnahme der freien Tage keine Rolle spielen, und zwar egal wie lange die Erkrankung angedauert hat. Das zeigt auch ein Gerichtsurteil des Landesarbeitsgerichts Bremen aus dem Jahr 2009. Demnach können Arbeitgebende nicht auf eine Änderung des festgelegten Urlaubs bestehen, wenn Mitarbeitende in der Zeit vorher krank waren und deshalb am Arbeitsplatz gefehlt haben. So wurde einem Angestellten deshalb zu Unrecht gekündigt.
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche Gründe es erforderlich machen, den Urlaub zu verschieben, beispielsweise weil andernfalls ein Aufrechterhalten des Apothekenbetriebs aufgrund von Personalmangel nicht möglich wäre. Dies muss der/die Chef:in jedoch nachweisen können.
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