Vollständiger Impfschutz: Das gilt seit 1. Oktober
Im März hat der Bundesrat Änderungen zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen – darunter die Definition des Impfnachweises. Somit gilt seit dem 1. Oktober: Ein vollständiger Impfschutz besteht, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind.
Inzwischen stehen verschiedene Corona-Impfstoffe zur Verfügung – darunter auch drei an die Omikron-Variante angepasste Vakzine. Für einen vollständigen Impfschutz ist eine Impfung nicht genug – seit dem 1. Oktober gelten neue Regeln.
Vollständiger Impfschutz: Was gilt seit dem 1. Oktober?
Ein vollständiger Impfschutz liegt seit dem 1. Oktober vor:
- nach drei Einzelimpfungen; Achtung: Die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein.
- nach zwei Einzelimpfungen
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer per PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
- PLUS einer per PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.
Die Einzelimpfungen müssen laut Infektionsschutzgesetz mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sein, die in der EU oder im Ausland zugelassen sind – letztere müssen von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff sein.
Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab einem Alter von zwölf Jahren eine Auffrischimpfung – einen ersten Booster. Ein zweiter Booster wird von der Stiko empfohlen für Personen im Alter von 60 bis 69 Jahren sowie für Personen ab fünf Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere Verläufe infolge einer Grunderkrankung.
Bislang (bis zum 30. September) galten Personen als vollständig geimpft:
- nach drei Einzelimpfungen,
- nach zwei Einzelimpfungen,
- nach einer Einzelimpfung:
- PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer per PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der ersten Impfung ODER
- PLUS einer per PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der ersten Impfung; seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Kündigung: „Gesehen haben“ reicht nicht als Empfang
Geht es um das Thema Kündigung, kommt zwischen Angestellten und Chef:innen oftmals die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Doch auch …
Neuer Vorstand für den BVpta
Vor knapp einem Jahr hatte es bei der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes PTA (BVpta) gekracht und der Vorstand trat komplett zurück. …
Wann verfallen Überstunden?
Auszahlen lassen oder abbummeln – Diese beiden Möglichkeiten haben Apothekenangestellte, wenn es um den Ausgleich von Überstunden geht. Doch bis …