Pilzkomplexe oder auch Vitalpilze trenden auf Social Media-Plattformen wie TikTok und Co. Sie werden mit zahlreichen Gesundheitsversprechen beworben – von der Stärkung des Immunsystems über die Steigerung der Potenz bis hin zur Krebsheilung. Doch was steckt dahinter?
In zahlreichen Videos berichten TikTok-Nutzer:innen unter Hashtags wie #mushroomcomplexe und Co. über die „unglaubliche“ Wirkung von Pilzkomplexen, die angeblich bei Depressionen, ADHS und anderen Erkrankungen helfen sollen. Auch hierzulande sind entsprechende Präparate mit sogenannten Medizinal-, Heil- oder Vitalpilzen auf dem Markt, informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Die Produkte kommen meist als Nahrungsergänzungsmittel in Kapsel- oder Tablettenform sowie als Extrakte, oftmals in neutraler Aufmachung. Und genau da liegt das Problem. Denn Hinweise zur Anwendung und Wirkung finden sich nicht auf der Verpackung, sondern nur im Internet. Dort werden Vitalpilze mit unterschiedlichen gesundheitsbezogenen Aussagen beworben. „In vielen Fällen entbehren diese Aussagen jedoch einer wissenschaftlichen Grundlage“, warnt das BVL.
Pilzkomplexe: Was ist das?
Die Bezeichnung „Vitalpilze“ oder „Pilzkomplexe“ ist nicht geschützt, weshalb die Zusammensetzung der entsprechenden Produkte variieren kann, informiert die AOK. Enthalten sind meist eine oder mehrere Pilzarten aus der traditionellen chinesischen Medizin, beispielsweise der Raupenpilz, die Schmetterlingstramete und/oder der Reishi/Lackporling. Alle drei Pilzarten sind nicht zum Essen geeignet. Zusätzlich werden einigen Produkten noch Shitake und andere Inhaltsstoffe beigemischt.
Vitalpilze: Wirkung nicht belegt
Aussagekräftige Studien über die Wirkung am Menschen fehlen bisher laut der AOK. Und auch Neben- und Wechselwirkungen sind bisher kaum untersucht. So können einige Präparate Beta-Glucan-Extrakte enthalten, bei denen Interaktionen mit Entzündungshemmern drohen. Hinzukommt, dass es sich bei Vitalpilzen – entgegen der durch die Bewerbung suggerierten Annahme – nicht um Arzneimittel handelt, da sie kein Zulassungsverfahren durchlaufen haben, in dem Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nachgewiesen wurden.
Achtung, Ausnahme: „Pilzprodukte aus den Pilzen Cordyceps sinensis (chinesischer Raupenpilz), Coriolus versicolor (Yun Zhi, Schmetterlingstramete) und Ganoderma lucidum (Ling Zhi, Reishi, glänzender Lackporling), die in neutral gestalteter Aufmachung als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden und als Speisepilze im klassischen Sinne ungeeignet sind, können aufgrund der ausschließlichen Verwendung und bestehenden Verkehrsauffassung als ,Naturarzneimittel‘ – auch ohne eine explizite arzneiliche Auslobung und unter Berücksichtigung aller weiteren Merkmale des jeweiligen Produktes – im Einzelfall als Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 Arzneimittelgesetz (AMG) (sog. Präsentationsarzneimittel) angesehen werden“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme des BVL und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
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