Seit rund einem Jahr können Patient:innen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Videosprechstunde erhalten. Bisher galt dies jedoch nur für praxisbekannte Erkrankte. Damit ist nun Schluss. Die Video-AU gilt ab sofort für alle Versicherten.
Die Krankschreibung per Videosprechstunde ist in der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verankert. Diese sieht vor, dass eine Krankschreibung nur auf Basis einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf, die entweder persönlich stattfinden muss oder seit Oktober 2020 auch in Form einer Videosprechstunde absolviert werden kann. Voraussetzung war jedoch, dass der/die Erkrankte bereits bekannte/r Patient:in in der jeweiligen Praxis war beziehungsweise ist.
Ende letzten Jahres hat der G-BA eine Änderung der Richtlinie auf den Weg gebracht und die Video-AU ausgeweitet. „Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind“, heißt es in einer Pressemitteilung aus dem November. Nun wurde die geänderte AU-Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 19. Januar in Kraft. Damit können nun alle Versicherten per Video arbeitsunfähig geschrieben werden.
Ein Unterschied bleibt jedoch bestehen: Während praxisbekannte Patient:innen bei einer Videosprechstunde eine erstmalige Krankschreibung von bis zu sieben Tagen erhalten können, sind es bei praxisunbekannten nur drei Tage. Außerdem gilt weiterhin, dass Versicherte keinen Anspruch auf die Video-AU haben. Der/die Ärzt:in entscheidet, ob dies möglich ist, und zwar abhängig von den jeweiligen Symptomen. „Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde“, erklärt der G-BA.
Unabhängig von der Video-AU besteht im Zuge der Corona-Sonderregelungen weiterhin die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen. Diese wurde bis 31. März verlängert. „Demnach können gesetzlich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen“, stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung klar.
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