Volle Wartezimmer könnten bald der Vergangenheit angehören. Die Videosprechstunde macht es möglich. Mit der Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist künftig eine Krankschreibung per Videosprechstunde möglich.
Künftig müssen sich Versicherte nicht mehr aus dem Bett zum Arzt quälen und wieder zurück. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ärzte Patienten zukünftig auch per Videosprechstunde einen Krankenschein ausstellen.
Krankschreibung per Videosprechstunde möglich, wenn:
- der/die Versicherte muss der Praxis bekannt sein und die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen
- die erstmalige Ausstellung ist auf sieben Kalendertage begrenzt
- eine Folgekrankschreibung ist nur möglich, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde
- Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde!
Fazit: Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte in der Arztpraxis noch nie persönlich vorstellig war. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.
„Entscheidend ist, dass die Patientin oder der Patient in der Praxis bekannt ist. Als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit gilt weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Im Einzelfall soll aber die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über eine Videosprechstunde möglich sein, ganz unabhängig von Pandemiegeschehnissen“, so Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen.
Weitere Änderungen an der AU-Richtlinie:
- elektronische AU-Bescheinigung für die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2021; damit setzt der G-BA einen Auftrag aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) um.
- Klarstellung Ausnahmetatbestände: Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen haben das Recht, für die Versorgung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Für die Zeit erhalten sie Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Der G-BA stellte klar, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt.
Der Beschluss wird dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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