Verletzung bei Teamveranstaltung: (K)ein Arbeitsunfall?
Ob gemeinsamer Restaurantbesuch, Bowling oder die Teilnahme an einer Sportveranstaltung: Teamevents, Betriebsausflüge und andere Betriebsveranstaltungen gehören in vielen Apotheken dazu, um den Zusammenhalt der Kolleg:innen zu stärken und für Abwechslung vom stressigen Alltag zu sorgen. Kommt es bei einer Teamveranstaltung zu einer Verletzung, gilt dies als Arbeitsunfall, oder?
Generell gilt: Sowohl während eines Betriebsausflugs als auch auf dem Weg hin und zurück sind Apothekenangestellte über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Das gilt jedoch nur für den offiziellen Zeitrahmen des Ausflugs sowie die unmittelbaren Wege von zu Hause/nach Hause. Ähnlich verhält es sich bei Betriebsfeiern wie der jährlichen Weihnachtsparty und anderen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sowie beim Betriebssport. Trotzdem ist nicht jedes Unglück bei einer Teamveranstaltung automatisch ein Arbeitsunfall, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt.
Keine Teamveranstaltung, kein Arbeitsunfall
Was war passiert? Ein Beschäftigter nahm an einem firmeninternen Fußballturnier teil. Dabei wurde er durch einen Kollegen gefoult und verletzte sich schwer am Knie. Die Folge: Der Mann konnte monatelang nicht arbeiten. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) weigerte sich jedoch, die erlittene Verletzung als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, entschieden auch die Richter:innen in Kassel.
Der Grund: Als der Unfall passierte, ging der Angestellte weder seiner beruflichen Tätigkeit nach und erfüllte somit auch nicht seine vertraglich geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht, noch handelte es sich um Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, da sich das Turnier nur an Fußball-interessierte Angestellte richtete. Somit war es nicht als Teamveranstaltung einzuordnen, sodass kein betrieblicher Unfallversicherungsschutz bestand.
Was bedeutet das Urteil?
Zwar erhielt der Angestellte aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst regulär für sechs Wochen Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber und im Anschluss Krankengeld von seiner Krankenkasse. Bei einem Arbeitsunfall übernimmt jedoch die BG nach sechs Wochen die Zahlung des sogenannten Verletztengeldes. Grundlage sind §§ 45-47 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch.
Diese Lohnersatzleistung ist steuerfrei und beträgt bei einem Arbeitsunfall 80 Prozent des Regelgehalts, während das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes umfasst. „Das Verletztengeld gleicht also das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt des Verletzten und seiner Angehörigen sicher“, heißt es von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem springt die zuständige BG beispielsweise auch für die Kosten für Heil- und Hilfsmittel oder Reha ein, sodass die Leistungen in der Regel höher ausfallen.
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