Betriebsausflug mit dem Apothekenteam: Was gilt?
Endlich mal raus aus der Apotheke, gemeinsam Spaß haben und die Kolleg:innen noch besser kennenlernen: Ein Betriebsausflug mit dem Apothekenteam kann sich positiv auf das Betriebsklima auswirken, den Teamgeist stärken und den Apothekenstress kurz vergessen machen. Doch kaum kündigt der/die Chef:in den Termin an, kommen die ersten Fragen auf. Darf oder muss jede/r mit, gibt es dafür Überstunden und was gilt, wenn etwas passiert? Hier kommen die Antworten.
Das Wichtigste zuerst: Ein Betriebsausflug mit dem gesamten Team ist im Apothekenalltag nur schwer umzusetzen. Stichwort: Dienstbereitschaft. Immerhin sind Apotheken gemäß Apothekenbetriebsordnung zu bestimmten Mindestöffnungszeiten verpflichtet, auch wenn durch die Corona-Pandemie Ausnahmeregelungen eingeführt wurden.
Daher dürfen oder müssen sogar einige Mitarbeiter:innen wohl oder übel zur Arbeit verpflichtet und somit ausnahmsweise vom Betriebsausflug ausgeschlossen werden, während der Rest des Teams etwas unternimmt. Beschäftigte aus anderen Gründen vom Ausflug auszuladen, ist dagegen tabu. Das verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Und auch Mitarbeitende, die die Apotheke verlassen möchten und bereits gekündigt haben, dürfen nicht einfach ausgeschlossen werden.
Was gilt, wenn Beschäftigte nicht teilnehmen (wollen)?
In der Regel fällt der Betriebsausflug in die Arbeitszeit. Damit bekommst du dafür dein reguläres Gehalt. Dauert der Ausflug länger als deine eigentliche Arbeitszeit, sammelst du jedoch keine Überstunden an. Zur Teilnahme zwingen, dürfen Chef:innen ihre Mitarbeitenden dagegen wie bei einer Betriebsfeier nicht, denn Beschäftigte sind lediglich zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet. Das bedeutet aber auch, dass du dem Ausflug einfach fernbleiben und stattdessen die freie Zeit genießen darfst. Denn wer nicht teilnehmen möchte, muss entweder Urlaub nehmen oder in der entsprechenden Zeit arbeiten.
Tipp: Möchtest du den Betriebsausflug dieses Mal nicht mitmachen, kannst du anbieten, freiwillig den Dienst in der Apotheke zu übernehmen. So müssen nicht andere Kolleg:innen zurückstecken, die gerne teilnehmen wollen.
Ausnahmen gelten für erkrankte Mitarbeiter:innen. Ob sie für den Tag eine AU benötigen, richtet sich nach den üblichen Regelungen zur Krankmeldung in der Apotheke. Besteht der/die Chef:in also schon ab dem ersten Krankheitstag auf ein Attest, gilt dies auch, wenn dies auf den Tag des Betriebsausflugs fällt.
Übrigens: Sowohl während des Betriebsausflugs als auch auf dem Weg hin und zurück sind Arbeitnehmer:innen über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Passiert also etwas, ist dies ein Arbeits- beziehungsweise Wegeunfall. Das gilt jedoch nur für den offiziellen Zeitrahmen des Ausflugs sowie die unmittelbaren Wege von zu Hause/nach Hause. Wer im Anschluss privat mit einigen Kolleg:innen weiterfeiert, tut dies auf eigenes Risiko.
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