Adventssonntage sind Shopping-Tage und beliebte verkaufsoffene Sonntage. Auch Apotheken öffnen mitunter ihre Türen. Da stellt sich die Frage, ob Apothekenangestellte Dienst leisten müssen oder auch Nein sagen können.
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich tabu. Grundlage ist § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Wie immer gibt es Ausnahmen, und zwar direkt in § 10 – beispielsweise für den Rettungsdienst, die Feuerwehr, die Gastronomie und das Krankenhaus – aber nicht den Einzelhandel. Hier kommen allerdings die verkaufsoffenen Sonntage sowie für Apotheken der Nacht- und Notdienst ins Spiel.
PTA sind nicht nacht- und notdienstberechtigt und auch nicht verpflichtet, zu arbeiten. Allerdings können Chef:innen Mehrarbeit anordnen, aber Angestellte müssen dem Sonntagsdienst zustimmen. Denn außerhalb der Notdienstbereitschaft ist keine Mehrarbeit an Sonntagen vorgesehen.
Öffnet die Apotheke an einem verkaufsoffenen Sonntag und PTA stehen in der Apotheke, werden Zuschläge fällig. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag ist Folgendes vereinbart:
„Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden 1/169 des Tarifgehalts. Die Zuschläge betragen
- für Mehrarbeit ab der 1. bis 10. Stunde 15 Prozent der Grundvergütung,
- für Mehrarbeit ab der 11. Stunde 25 Prozent der Grundvergütung,
- für Nachtarbeit 50 Prozent der Grundvergütung,
- für Sonntagsarbeit 85 Prozent der Grundvergütung,
- für Feiertagsarbeit 85 Prozent der Grundvergütung.“
Achtung, der Sonntagszuschlag ist nicht immer steuerfrei. Liegt dieser über 50 Prozent des regulären Grundlohns, fallen Steuern an. Grundlage ist § 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Da PTA bei Tarifbindung einen Zuschlag in Höhe von 85 Prozent erhalten, wird dieser versteuert.
Wer am Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Geregelt, ist dies in § 11 ArbZG: „Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.“
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