Verkaufsoffener Sonntag: Kein Recht auf Sonntagszuschlag?
Sonntagsarbeit ist zwar grundsätzlich verboten – es gibt aber Ausnahmen. Auch PTA müssen unter Umständen am Sonntag ran, beispielsweise wenn dieser verkaufsoffen ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Sonntagszuschlag besteht zwar nicht, dennoch gibt es Möglichkeiten, dass er verpflichtend ist.
Laut § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Sonntagsarbeit ist somit tabu. In § 10 folgen jedoch die Ausnahmen. Und dann gibt es noch verkaufsoffene Sonntage, an denen auch Apotheken ihre Türen öffnen – nicht zu vergessen den Nacht- und Notdienst. Bei all den Ausnahmen gilt es zu beachten, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein müssen.
Für Sonntagsarbeit gibt es einen Ersatzruhetag
Wer am Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Geregelt, ist dies in § 11 ArbZG: „Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.“
Sonntagszuschlag
Arbeitgebende sind rechtlich nicht verpflichtet, einen Sonntagszuschlag zu zahlen. In einigen Fällen kann jedoch Anspruch bestehen, nämlich dann, wenn ein Sonntagszuschlag im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung verankert ist, sowie wenn eine betriebliche Übung vorliegt – der/die Arbeitgebende über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren einen Sonntagszuschlag gezahlt hat.
Für PTA ist der Sonntagszuschlag im Tarifvertrag geregelt. Zu finden in § 8 „Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“. Demnach besteht nur Anspruch auf Vergütung, wenn die Sonntagsarbeit von Chef:innen ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist. „Für jede als Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geleistete Arbeitsstunde ist eine Grundvergütung und ein Zuschlag zu zahlen.“
Die Grundvergütung beträgt in Vollzeit (40-Stunden-Woche) 1/173 des Tarifgehalts. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 85 Prozent der Grundvergütung. Das Geld muss bei der Gehaltszahlung für den auf die Sonntagsarbeit folgenden Monat auf dem Konto der Angestellten sein. Die Vergütung kann auch in Form von Freizeit erfolgen – Zuschlag inklusive.
Sonntagsarbeit ist nicht immer steuerfrei
Der Sonntagszuschlag ist nicht immer steuerfrei. Liegt dieser über 50 Prozent des regulären Grundlohns, fallen Steuern an. Grundlage ist § 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Da PTA bei Tarifbindung einen Zuschlag in Höhe von 85 Prozent erhalten, wird dieser versteuert.
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