Das PTA-Gehalt sorgt immer wieder für Kritik. Los geht es oftmals schon bei der Ausbildung. Aber welche Vergütung ist für PTA-Praktikant:innen angemessen?
Die Ausbildung zum/zur PTA stellt viele angehende Kolleg:innen finanziell vor Herausausforderungen. Denn für den schulischen Teil, also die ersten beiden Jahre, gibt es kein Geld. Im Gegenteil, vielerorts fällt sogar noch Schulgeld an. Für den praktischen Teil in der Apotheke ist dann immerhin eine Vergütung vorgesehen. Und diese steigt zum Jahreswechsel an.
Denn zum 1. Januar treten die nächsten Stufen der beschlossenen Tariferhöhungen in Kraft. Im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken erhalten PTA-Praktikant:innen künftig eine Vergütung von 793 Euro statt bisher 770 Euro pro Monat. In Nordrhein stieg das Gehalt bereits zum 1. Juli 2022 auf 808 Euro. Dies gilt jedoch nur bei Tarifbindung. Fehlt diese, können Chef:innen vom Betrag abweichen. Doch welche Einbußen müssen Arbeitskräfte in Ausbildung wie PTA-Praktikant:innen hinnehmen? Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Die Vergütung von Auszubildenden ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Vorgeschrieben ist demnach eine angemessene Vergütung, die eine festgelegte Mindestsumme nicht unterschreiten darf. Für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, sind dies im ersten Jahr wenigstens 620 Euro. Der Betrag steigt für jedes weitere Ausbildungsjahr um einen bestimmten Prozentsatz. Abweichungen sind möglich, wenn Tarifbindung besteht.
Ausbildungsvergütung: Mehr als 20 Prozent unter Tarif sind unzulässig
Im vorliegenden Fall hatte ein Azubi geklagt, der bei einer 40-Stunden-Woche eine Ausbildungsvergütung bekam, die weniger als 80 Prozent der tarifvertraglichen Summe für die entsprechende Branche und Region umfasste (450 Euro im ersten Jahr, 490 Euro im zweiten Jahr, 550 Euro im dritten Jahr und 600 Euro im vierten Jahr). Dagegen wehrte er sich und verlangte vom Betrieb eine Nachzahlung von mehr als 8.000 Euro.
Zu Recht, entschieden die Richter:innen. Zwar seien die Bestimmungen des BBiG nur als Rahmenvorschrift zu verstehen und bei fehlender Tarifbindung müssten die beiden Vertragsparteien selbst über die Höhe der Vergütung entscheiden. Dennoch müssten die einschlägigen Tarifverträge bei der Beurteilung der Angemessenheit herangezogen werden.
Wird die darin vorgesehene Summe um mehr als 20 Prozent unterschritten, ist dies laut BBiG unzulässig. Dies traf im verhandelten Fall zu, sodass der Chef zur Kasse gebeten wurde. Dabei ist es laut den Richter:innen unerheblich, dass der Azubi zunächst mit der geringeren Vergütung einverstanden war und erst im Nachhinein klagte. „Ein Einverständnis des Auszubildenden macht aus einer unangemessenen Ausbildungsvergütung keine angemessene Ausbildungsvergütung“, heißt es im Urteil.
Im Klartext heißt das: Auch ohne Tarifbindung muss die Vergütung von PTA-Praktikant:innen mindestens 80 Prozent des jeweiligen Tarifgehalts entsprechen.
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