Urlaubslook in der Apotheke ist kein Kündigungsgrund
Mit steigenden Temperaturen wird die Kleidung kürzer. Anstelle von Hosen treten kurze Sommerkleider und festes Schuhwerk wird durch Flip-Flops ersetzt. Aber ist der Urlaubslook in der Apotheke erlaubt oder ein Kündigungsgrund?
Das Thermometer kratzt weiterhin an der 30-Grad-Marke und der Kittel wird zum Schwitzkasten, vor allem, wenn die Apotheke keine Klimaanlage hat. Da verwundert es nicht, wenn die Kleidung sommerlicher und legerer wird.
Urlaubslook als Kündigungsgrund?
Ein Urlaubslook wie kurze Hose und Hawaiihemd rechtfertigt dennoch eine Kündigung nicht, wie ein Urteil am Arbeitsgericht Mannheim zeigt. Einem Geldfahrer wurde gekündigt, weil er Shorts beim Ausfahren getragen hatte. Die Begründung: Der Mann sei nicht als angestellter des Unternehmens zu erkennen und erwecke einen „negativen Eindruck“. Doch das überzeugte das Gericht nicht. Dieses sah die Kündigung wegen dem „Urlaubslook“ als nicht gerechtfertigt. Arbeitgebende müssen detailliert festlegen, was als „untragbarer stilistischer Fehlgriff“ gelte.
Vor allem im Sommer greifen Arbeitnehmende auf legere Kleidung zurück. Daher rät der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), mit Arbeitgebenden über angemessene Kleidung bei heißen Temperaturen zu sprechen, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden.
Das gilt auch in Apotheken. Chef:innen sollten festlegen, welche Kleidung in Offizin und Backoffice gewünscht ist und was nicht geht. „Vorgaben aus Sicht der Corporate Identity gelten auch bei Gluthitze, zumindest soweit keine Gesundheitsgefährdung entsteht“, erinnert die Adexa. Wer in Labor, Rezeptur oder im apothekeneigenen Corona-Testzentrum arbeitet, benötige weiterhin Schutzkleidung.
Kein Hitzefrei für PTA
Wird es in der Apotheke zu heiß, dürfen PTA trotzdem nicht einfach hitzefrei machen. Der/die Chef:in kann Tätigkeiten in andere Bereiche verlegen. Zudem muss der/die Inhaber:in die Möglichkeit haben, die Temperatur anzupassen oder einen kühleren Raum zu organisieren, in dem beispielsweise Backoffice-Tätigkeiten erledigt werden können.
Den Schutz der Arzneimittel regelt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in § 4. Darin heißt es: „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein.“ Zwar geht es hier in erster Linie um den Schutz der Arzneimittel, aber indirekt profitieren auch Apothekenmitarbeiter:innen von der Vorgabe.
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