Der März hat begonnen und der Countdown für den Resturlaub aus 2021 läuft, denn in der Regel müssen die Urlaubstage aus dem Vorjahr bis zum 31. März abgefeiert werden.
Krankheit, Mehrarbeit und Personalmangel – Gründe, warum Angestellte ihren Jahresurlaub nicht in vollem Umfang nehmen können, gibt es viele. Den Resturlaub ins neue Jahr zu übertragen, ist aber nicht selbstverständlich, denn laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Es gibt aber einen Plan B, denn das BUrlG ermöglicht in besonderen Fällen eine Übertragung der freien Tage auf das neue Jahr. „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“, heißt es.
Urlaub dient der Erholung. Angestellten in Vollzeit mit einer Sechstagewoche stehen laut § 3 BurlG mindestens 24 freie Werktage zu. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) gewährt Apothekenmitarbeiter:innen mehr freie Tage – nämlich 34 Urlaubstage (33 in Nordrhein). Wer mindestens fünf Jahre in der gleichen Apotheke arbeitet, hat einen freien Tag mehr.
Resturlaub: Was gilt fĂĽr die Apotheke?
„Lassen besondere Umstände des Betriebes ausnahmsweise die Verwirklichung des Urlaubs nicht zu, so ist der Urlaub auf das nächste Jahr zu übertragen“, heißt es im BRTV. Wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss dieser in den ersten drei Monaten des neuen Jahres gewährt und genommen werden. Fällst du aber im genannten Zeitraum krankheitsbedingt aus, bleibt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen. Kann der Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übertragen werden, ist jeder Urlaubstag mit 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes abzugelten.
Fest steht: Chef:innen müssen ihre Angestellten über die Anzahl der Urlaubstage, die Antragsfrist, den Zeitraum der Abgeltung und darüber, was passiert, wenn die freien Tage nicht beantragt werden, informieren – so die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Weil die Übertragung in das neue Jahr nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet ist, können Kolleg:innen, die unentschlossen waren oder aus Befindlichkeiten die freie Zeit verschoben haben, mitunter das Nachsehen haben und müssen auf die Kulanz ihrer Chef:innen hoffen. Ein dringender betrieblicher Fall liegt beispielsweise vor, wenn dein Urlaub nicht genehmigt wurde, weil Kolleg:innen ausgefallen sind. Aber auch persönliche Gründe wie eine Erkrankung kann ein Grund sein, die freien Tage mit ins nächste Jahr zu nehmen. In beiden Fällen sollte eine schriftliche Vereinbarung mit dem/der Chef:in getroffen werden.
Können die freien Tage nicht genommen werden, besteht außerdem die Möglichkeit, drei verbliebene Urlaubstage auszuzahlen – die Tage gelten mit 1/25 des monatlichen Bruttolohns als abgegolten. Diese Möglichkeit ist im Bundesrahmentarifvertrag verankert, aber nicht im Bundesurlaubsgesetz.
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