Ein finanzielles Extra zum regulären Gehalt ist auch für viele Apothekenangestellte regelmäßig Thema. Stichwort Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Während jede/r fünfte PTA sich über ein Plus in der Urlaubskasse freuen darf, bekommen sogar sechs von zehn Kolleg:innen Weihnachtsgeld. Doch was gilt, wenn du dir zugunsten des Nachwuchses eine berufliche Auszeit nimmst? Ist das Streichen von Urlaubs- und/oder Weihachtsgeld in Elternzeit erlaubt?
Während der Elternzeit genießen Angestellte einen besonderen Schutz. So dürfen sie beispielsweise in der Regel nicht gekündigt werden. Und auch die Resturlaubstage bleiben meist erhalten und können nach der Rückkehr in die Apotheke genommen werden. In puncto Gehalt gilt: Als Basiselterngeld erhältst du 65 Prozent deines Netto-Einkommens, das du vor der Geburt hattest und das nach der Geburt wieder anfällt. Abstriche müssen auch bei der jährlichen Sonderzahlung gemacht werden, auf die Tarifbeschäftigte Anspruch haben. Der Bundesrahmentarifvertrag sieht eine Kürzung von 1/12 für jeden vollen Monat der Elternzeit vor. Doch was ist mit dem Anspruch auf Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld in Elternzeit – darf dieser gestrichen werden? Das hatte das Arbeitsgericht Gießen zu entscheiden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld trotz Elternzeit
Anders als bei der Sonderzahlung handelt es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zahlung des/der Chef:in. Das bedeutet, die Apothekenleitung kann frei entscheiden – zum Beispiel je nach Geschäftslage –, ob sie das Extra zahlt oder nicht. Ein genereller Anspruch darauf besteht nicht – außer dies ist im Arbeitsvertrag vereinbart oder der/die Chef:in hat bereits über mehrere Jahre Weihnachtsgeld gezahlt, sodass von einer betrieblichen Übung die Rede ist.
Achtung: Fällt die Entscheidung positiv aus, können in der Regel nicht nur einige Angestellte profitieren, während andere leer ausgehen. Stichwort Gleichbehandlungsgrundsatz.
Vor dem Arbeitsgericht Gießen hat nun ein Angestellter geklagt, dem trotz vertraglichen Anspruchs das Weihnachtsgeld gestrichen wurde, weil er sich in Elternzeit befand. Zu Unrecht, urteilten die Richter:innen. Der Grund: Während es sich beim 13. Gehalt um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter handelt, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört, sind Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld als Extras zu betrachten, die beispielsweise als Belohnung für gute Leistungen und Co. gezahlt werden. Eine Kürzung aufgrund von Abwesenheit über einen gewissen Zeitraum ist daher nicht zulässig. Demnach besteht auch in Elternzeit Anspruch auf Weihnachtsgeld.
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